Erbrecht Geschwister untereinander – erbberechtigt oder nicht?

Laut Erbrecht sind Geschwister untereinander erbberechtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Rund 66 Prozent aller Deutschen haben kein Testament verfasst, entsprechend häufig greift bei einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Hier erfahren Sie, wann Geschwister erben und welche Aspekte zu beachten sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gemäß Erbrecht sind Geschwister untereinander Erben zweiter Ordnung.
  • Geschwister sind erbberechtigt, wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos war, allerdings haben die Eltern des Verstorbenen Vorrang.
  • Ist ein Elternteil verstorben, erhalten die Geschwister dessen Anteil zu gleichen Teilen.
  • Sind beide Eltern verstorben, geht das gesamte Erbe zu gleichen Teilen an die Geschwister.
  • Für Geschwister gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.

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Laut Erbrecht sind Geschwister untereinander nur erbberechtigt, wenn keine Erben erster Ordnung existieren. Einen Anspruch auf gesetzlichen Erbteil haben Geschwister nicht. Verstarb der Erblasser kinderlos und unverheiratet, haben zunächst die Eltern vorrangigen Anspruch auf das Erbe. Ist ein Elternteil verstorben, wird dessen Anteil auf die Geschwister des Verstorbenen aufgeteilt.

Welche Kinder eines Erblassers haben Anspruch auf das Erbe?

Fehlt ein erstelltes Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Hinterlässt ein Erblasser weder Testament noch Erbertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben die Ehepartner sowie die nächsten Verwandten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang das gesetzlich verankerte Ordnungssystem (siehe §§ 1924 bis 1926 BGB):

  • erste Ordnung: Kinder und Enkelkinder
  • zweite Ordnung: Eltern (geschiedene Elternteile des Erblassers ebenfalls), Geschwister, Nichten und Neffen
  • dritte Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen

Die ehelichen Kinder sind Erben erster Ordnung, leibliche und adoptierte Kinder sind diesbezüglich gleichgestellt. Auch nichteheliche Kinder sind im gleichen Umfang erbberechtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser seine unehelichen Kinder anerkannt hat oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist. Für Stiefkinder und Pflegekinder gilt die gesetzliche Erbfolge jedoch nicht.

 

Erben die Geschwister nach der gesetzlichen Erbfolge?

Greift die gesetzliche Erbfolge, gilt hinsichtlich des Erbes das vom Gesetzgeber vorgegebene Ordnungssystem. Dabei schließen Erben einer höheren Ordnung die Verwandten aus einer nachgestellten Ordnung grundsätzlich von der Erbfolge aus. Geschwister sind Erben der zweiten Ordnung und erben somit nur, sofern es keine Erben ersten Grades gibt. Stirbt der Erblasser unverheiratet und kinderlos, erben die Verwandten der zweiten Ordnung.

 

Gilt für Geschwister ein Anspruch auf den Pflichtteil?

Enterbt ein Erblasser seine nächsten Angehörigen, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf den Pflichtteil, dies gilt insbesondere für:

  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern des Erblassers, sofern dieser selbst keine Kinder hatte

Zwar besteht zwischen Geschwistern ein naher Verwandtschaftsgrad, pflichtteilsberechtigt sind sie jedoch nicht.

 

Gilt für Geschwister dennoch die gesetzliche Erbfolge?

Existieren keine Erben der ersten Ordnung, können Bruder oder Schwester möglicherweise einen Erbteil erhalten. Auch die Eltern des Verstorbenen sind Erben zweiter Ordnung, sie haben jedoch gegenüber den Geschwistern ein Vorrecht auf den Nachlass. Leben beide Elternteile noch, haben diese somit Vorrang und schließen die Geschwister des Erblassers vom Erbrecht aus. Ist jedoch ein Elternteil bereits ebenfalls verstorben, haben laut Erbrecht Geschwister untereinander ebenfalls ein Anrecht auf das Erbe.

 

Wie hoch ist das gesetzliche Erbe für Geschwister?

Die Höhe des einzelnen Erbe hängt von der Anzahl der Geschwister ab.

Existieren keine Erben der ersten Ordnung und greifen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Erbrecht, sind Geschwister untereinander erbberechtigt. Wie viel ein Bruder oder eine Schwester erbt, hängt von der Anzahl der Geschwister ab. Weiterhin ist entscheidend, ob auch ein Elternteil des Erblassers erbt.

Ein Beispiel:

Eine kinderlose und unverheiratete Frau stirbt. Erbberechtigt sind neben drei Geschwistern auch der verwitwete Vater. Der Elternteil erhält 50 Prozent des Erbes, die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die drei Geschwister aufgeteilt. Wäre auch der Vater bereits verstorben, geht das gesamte Erbe zu gleichen Teilen an die überlebenden Geschwister.

 

Sieht das Erbrecht Sonderregelungen für Halbgeschwister vor?

Bei Halbgeschwistern sind laut Erbrecht Geschwister untereinander über den gemeinsamen Elternteil erbberechtigt. Somit kann der Elternanteil in Höhe von 50 Prozent nur in diesem Fall auf Halbgeschwister übergehen. Ein Anspruch auf den Anteil des Elternteils, mit dem überlebende Halbgeschwister nicht verwandt sind, besteht hingegen nicht.

 

Erbengemeinschaft unter Geschwistern: Was ist zu beachten?

Wenn nach dem Erbrecht Geschwister eine Erbengemeinschaft bilden, sind die beteiligten Personen dazu verpflichtet, den Nachlass selbständig zu verwalten und aufzuteilen. Das Erbe gehört allen Miterben gemeinschaftlich, sie müssen sich über die Aufteilung des Nachlasses einigen. Kommt es zu Streitigkeiten, kann jeder Miterbe mittels Teilungsklage eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung des Nachlasses einfordern.

Fazit

Laut Erbrecht sind Geschwister untereinander erbberechtigt, sofern keine vorgeordneten Erben (z. B. Kinder) existieren. Bilden Geschwister eine Erbengemeinschaft, kommt es häufig zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aufteilung des Erbes. Sie haben Fragen zum Erbrecht der Geschwister untereinander oder wünschen eine fachlich versierte Beratung? Rufen Sie Ihren erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht an und vereinbaren Sie einen Termin.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.