Die Regelung des Kindesunterhaltes ist in Trennungsfällen immer dann von wesentlicher Bedeutung, wenn aus der Ehe ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen sind. Der Kindesunterhalt ist nicht zu verwechseln mit dem Betreuungsunterhalt derjenigen Person, welche das Kind betreut. Hierbei handelt es sich um den Betreuungsunterhalt.

Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch eines jeden Kindes, welcher durch diejenige Person geltend gemacht werden darf, die das Kind überwiegend betreut. Kindesunterhalt bekommt jedes minderjährige Kind, unabhängig ob ehelich oder unehelich, es sei denn, das Kind hat eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen, aus welchem der Unterhalt gedeckt werden kann. Die Barunterhaltspflicht hat grundsätzlich derjenige, der das Kind nicht selbst betreut.

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes berechnet sich bei minderjährigen Kindern ausschließlich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also derjenigen Person, bei der das Kind nicht lebt. Zur Festlegung der Unterhaltshöhe gibt es die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, die regelmäßig angepasst wird. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zum einen nach der Einkommensgruppe, zum anderen nach dem jeweiligen Lebensalter des Kindes. Vorsicht bei der Verwendung der Düsseldorfer Tabelle ! Es genügt nicht, einfach den Tabellenwert abzulesen, sondern es ist danach noch eine Angemessenheitsprüfung notwendig. Hier gibt es juristische Begriffe wie „Bedarfskontrollbetrag“ oder „Ab- und Zuschläge“ oder „notwendiger Selbstbehalt“. Den konkret geschuldeten Kindesunterhalt sollte man also immer durch einen Fachanwalt für Familienrecht bestimmen lassen. In den Tabellenwerten ist berücksichtigt, dass das staatliche Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt werden muss.

Was ist im Kindesunterhalt abgedeckt?

Der Kindesunterhalt deckt den gesamten Bedarf des Kindes ab. Deshalb beinhaltet der Kindesunterhalt auch die Wohnkosten. Sonder- oder Mehrbedarf muss gesondert geltend gemacht werden, wenn er anfällt und angemessen ist. Sonderbedarf ist im Regelfall ein einmalig anfallender Betrag (etwa Zahnarztkosten für Spangen etc.), Mehrbedarf ist regelmäßig anfallender Bedarf, etwa für Tennisunterricht.

Ab wann muss der Kindesunterhalt gezahlt werden?

Unterhalt kann erst verlangt werden nach erstmaliger schriftlicher Geltendmachung, also nicht rückwirkend.

Bis wann muss der Kindesunterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt an ein Kind muss grundsätzlich so lange gezahlt werden, solange sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.

Als sogenannte „privilegierte Volljährige“ werden solche volljährigen Kinder bezeichnet, die noch bei einem Elternteil wohnen und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder werden wie minderjährige Kinder behandelt.

Wofür muss/darf der Kindesunterhalt ausgegeben werden?

Natürlich sollten die Zahlbeträge für das Kind verwendet werden, eine Kontrolle hierüber findet aber nicht statt. Derjenige, welcher das Kind betreut, kann also selbst entscheiden, in welcher Art und Weise das Geld ausgegeben wird. Der Unterhaltspflichtigen hat keinen Anspruch zu erfahren, wie der Unterhalt verwendet wird.

Habe ich das Recht den Vater/Mutter auf Kindesunterhalt anzuklagen?

Soweit man sich über die Höhe des Kindesunterhaltes nicht verständigen kann, sollte der Kindesunterhalt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beim zuständigen Familiengericht eingefordert werden. Das Familiengericht entscheidet dann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle über die Unterhaltshöhe.

Kann ich einen Vorschuss für den Kindesunterhalt erhalten?

Zu beachten ist auch, dass die örtlichen Jugendämter einen Unterhaltsvorschuss für die Kinder zahlen, wenn der Unterhaltspflichtigen seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss entspricht nicht der Unterhaltshöhe nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern ist im Zweifel niedriger. Die Jugendämter verlangen bei Inanspruchnahme eines Unterhaltsvorschusses, dass der Kindesunterhalt schriftlich geltend gemacht und gegebenenfalls auch vom Familiengericht bestätigt wird. Das Jugendamt nimmt dann Regress beim Unterhaltspflichtigen.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.