Ausgleich des Zugewinns – das Wichtigste in Kürze

Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist regelmäßig bei Scheidung der Ehe auf Antrag ein gegenseitiger Ausgleich des Zugewinns zu berechnen. Der Zugewinn ist dabei der Vermögenszuwachs, der während der Ehezeit eingetreten ist.

  • Zugewinngemeinschaft als Regelfall des gesetzlichen Güterstandes unter Eheleuten
  • Ausgleich des Zugewinns wird bei Scheidung einer Ehe/Lebenspartnerschaft auf Antrag durchgeführt
  • Beendigungsgründe Tod und Scheidung
  • Vorzeitige Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft durch Wechsel des Güterstandes mit Ehevertrag möglich
  • Ausgleich auf tatsächlich vorhandenes Vermögen begrenzt

Was heißt Zugewinnausgleich?

Während einer Ehe verändert sich die vermögensrechtliche Situation von Eheleuten ständig, weil sie laufend mehr Vermögen erwirtschaften oder Vermögen verlieren. Ein möglicher Zugewinn an Vermögen spielt keine Rolle, solange die Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Denn entgegen einer weit verbreiteten Annahme bleiben die Vermögen von Eheleuten auch in der Zugewinngemeinschaft während der Ehe getrennt und ebenso später beim jeweils Berechtigten in seinem Eigentum.

Erst mit einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners wird die Frage des sogenannten Zugewinns wichtig. Haben die Eheleute keine anderen Vereinbarungen durch einen Ehevertrag getroffen, gilt für sie in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit einer Scheidung oder dem Tod eines Partners kommt diese Zugewinngemeinschaft zu einem Ende.

Jetzt muss speziell bei der Scheidung ein sehr differenzierter Ausgleich beim Zugewinn durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag von dem Ausgleichsberechtigten gestellt wird. Häufig ist es hier so, dass ein Ehepartner während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat als der andere. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nun der Ehegatte, der weniger Vermögenszuwachs hatte, vom anderen Ausgleich verlangen. Sein Anspruch beläuft sich auf die Hälfte dessen, was der andere Mehr an Vermögenszuwachs hatte.

 

Was zählt als Zugewinn in der Ehe?

In aller Regel vermehren beide Ehepartner oder zumindest einer von beiden das Vermögen während der Ehezeit. Zum Vermögen können etwa Wertpapiere, Versicherungen, Bankguthaben, unter Umständen aber auch Immobilien und Grundstücke sowie Firmen zählen. Auch, wenn während der Ehezeit Schulden getilgt werden, kann es sich dabei um einen Vermögenszuwachs handeln. Als Zugewinn wird die Differenz bezeichnet, die sich aus dem Endvermögen eines Partners bei Beendigung der Ehe und seinem Anfangsvermögen bei der Heirat ergibt. Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass beide Ehepartner je zur Hälfte am Vermögenszuwachs teilhaben sollen.

 

Wie definieren sich Anfangs- und Endvermögen?

ZugewinnausgleichBei einem Ausgleich von Zugewinn werden die Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander verglichen. Es geht um die Bestimmung des Vermögenszuwachses während der Ehezeit. Um die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen für jeden einzelnen Partner bestimmen zu können, müssen diese beiden Größen bekannt sein.

Beim Anfangsvermögen geht es um den Vermögenstand bei der Eheschließung. Das Gesetz definiert das so: Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands verbleibt.

Die Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Sparbücher, Bankunterlagen oder auch Schulden müssen nachgewiesen werden.  Häufig besteht bei der Feststellung zum Anfangsvermögen die Schwierigkeit, dass keine Aufzeichnungen mehr zu der Vermögenssituation des einzelnen Ehepartners bei Heirat bestehen. Dann wird das Anfangsvermögen auf null gesetzt. Ein Anfangsvermögen kann auch negativ sein, wenn beispielsweise ein Ehegatte bei der Eheschließung nur Schulden hatte oder der Schuldenbetrag sein restliches Vermögen überstiegen hat. Wichtig ist, dass Erbschaften und Schenkungen bei einem Zugewinnausgleich in aller Regel außen vor bleiben sollen. Sie werden nicht zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, sogar wenn sie erst nach der Eheschließung erworben wurden.

Der Zugewinnausgleich soll sich am Ende tatsächlich nur auf das während der Ehezeit gemeinsam erworbene Vermögen beziehen.

Dem Endvermögen wird alles hinzugerechnet, was an Vermögenswerten bei Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner vorhanden ist. Schulden werden abgezogen.  Auch zum Endvermögen gibt es eine gesetzliche Definition: Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands verbleibt. Verbindlichkeiten werden über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen.

Es spielt grundsätzlich keine Rolle, woher das Vermögen stammt, das am Ende der Ehezeit vorhanden ist.

So kann beispielsweise auch ein Lottogewinn zum Endvermögen zählen, selbst, wenn der Gewinnfall erst längere Zeit nach einer Trennung dem einen Ehegatten zufällt. Nicht zum Endvermögen zählen Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen und deshalb dem Versorgungsausgleich zugerechnet werden. Auch das Endvermögen kann negativ sein, wenn der entsprechende Partner nur Schulden hat oder diese die übrigen Vermögenswerte übersteigen.

 

Wie berechnet sich der Zugewinn?

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gilt als Stichtag der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Es kommt tatsächlich nur auf die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen bei jedem einzelnen Ehepartner an, keine Rolle spielt, wer während der Ehezeit bestimmte Ausgaben getätigt hat. Für die Berechnung ist es außerdem uninteressant, ob einer der Ehepartner mehr verdient hat als der andere. Beim Ausgleich werden die Differenzen von Anfangs- und Endvermögen verglichen. Wer mehr auf der Habenseite zu verzeichnen hat, muss die Hälfte der Zugewinndifferenz an seinen Ehepartner zahlen.

 

Ein Berechnungsbeispiel:

Ehepartner A hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 30.000 EUR. Zum genannten Stichtag beträgt sein Endvermögen 60.000 EUR als Zugewinn. Es ist hier eine Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen von 30.000 EUR zu verzeichnen.

Ehepartner B hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR. Während der Ehezeit konnte B das Vermögen auf 25.000 EUR vermehren. Hier beträgt der Zugewinn 15.000 EUR.
Vergleicht man die beiden Differenzen berechnet sich ein Überschuss von 15.000 EUR. Ehepartner B könnte die Hälfte dieses Betrages, also 7500 EUR von Ehepartner A im Rahmen des Zugewinnausgleichs verlangen.

Man kann die Berechnung durch die folgende Formel ausdrücken: Zugewinn A – Zugewinn B geteilt durch 2.

 

Kann der Ausgleich des Zugewinns verweigert werden?

Der Ausgleich kann dann verweigert werden, wenn der geforderte Zahlbetrag das tatsächlich vorhandene Vermögen übersteigt. Das Gesetz sieht vor, dass der Zugewinnausgleich auf das vorhandene Vermögen beschränkt wird. Beispielsweise kann der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs nicht dazu verpflichtet werden, zur Durchführung des Zugewinnausgleichs einen Kredit aufzunehmen.

Weiterhin kommen ein Ausschluss und damit eine Verweigerung des Zugewinnausgleichs wegen unbilliger Härte in Betracht.

Die Geltendmachung einer unbilligen Härte kann zum Tragen kommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine ehelichen Pflichten, wie zum Beispiel Unterhaltspflichten über einen längeren Zeitraum verletzt hat. Auch Gewalt in der Ehe durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten und betrügerische Handlungen gegenüber dem verpflichteten Ehepartner können eine Verweigerung des Zugewinnausgleichs begründen.

Der Ausgleich des Zugewinns kann ebenso verweigert werden, wenn der Zugewinn bei beide Ehepartnern gleich groß ist

 

Worum geht es beim Kaufkraftausgleich?

Der Kaufkraftausgleich ist eine wichtige Korrekturgröße bei der Berechnung des Anfangsvermögens. In aller Regel verändert sich die Kaufkraft von Geld, wenn eine gewisse Zeit vergeht. Der Gesetzgeber berücksichtigt diese Veränderungen bei der Kaufkraft durch eine Indexierung des Anfangsvermögens. Hierzu wird ein einheitlicher Verbraucherindex herangezogen. Dieser wird stets für einen bestimmten Zeitraum offiziell festgelegt. Man bereinigt das Anfangsvermögen mit folgender Formel:

Anfangsvermögen mal Index des Endstichtages geteilt durch Index des Anfangsstichtages. Daraus ergibt sich das bereinigte Anfangsvermögen.

(AF x IE) / IA = Bereinigtes Anfangsvermögen

Wie kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder abgeändert werden?

Die Ehepartner können durch bestimmte Vereinbarungen die Zugewinnsituation verändern. Beispielsweise können sie vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag in den Güterstand einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wechseln. Auch können Vereinbarungen zu bestimmten Gegenständen getroffen werden, die aus der Berechnung des Zugewinns und dessen Ausgleich herausgehalten werden sollen. Ebenso ist  die Pauschalierung eines Zugewinnausgleichs im Vorhinein  möglich. Allerdings müssen sämtliche genannten vertraglichen Vereinbarungen notariell beurkundet werden.

In besonderen Fällen kann der Ausgleich des Zugewinns schon vor dem Erreichen des Endstichtages durch Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner verlangt werden. Dies ist zum Beispiel in Fällen möglich, in denen etwa in einer sehr streitigen Trennungs- und Scheidungsphase eine besonders lange Trennungszeit besteht und zu befürchten ist, dass der potenziell ausgleichspflichtige Ehepartner sein Vermögen vor Erreichen des Endstichtages verschwendet und mutwillig verbraucht.

 

Muss der Zugewinnausgleich in einer Summe gezahlt werden?

Im Regelfall sieht das Gesetz die Zahlung des Ausgleichsbetrages beim Zugewinn in einer Summe vor. In Ausnahmefällen kann der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner eine Stundung der Forderung vor Gericht beantragen. Er darf das, wenn die sofortige Zahlung des Gesamtbetrages unter Berücksichtigung beider Interessen für ihn unzumutbar ist. Hier ist also gegeneinander abzuwägen, dass der sofortige Ausgleich in einer Summe für den ausgleichspflichtigen Ehepartner eine besondere Härte bedeutet, während dem anderen Ehepartner eine gewisse Wartezeit zugemutet werden kann. Es kommt dabei ganz auf die Umstände des einzelnen Falles an.

Für den Antrag auf Stundung ist die Beauftragung einer Kanzlei und eines Familienrechtsanwalts sinnvoll, sobald sich Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte ergeben.

Beispielsweise kann die sofortige Zahlung in einem Betrag unzumutbar sein, wenn dadurch das Unternehmen des ausgleichspflichtigen Ehepartners in seinem Bestand gefährdet wird. Diese Modifikation bei der Zahlung muss allerdings in jedem Fall gerichtlich festgestellt werden, wenn sie gültig sein soll.

 

Wird der Zugewinnausgleich begrenzt?

Begrenzt ist der Ausgleichsbetrag auf das tatsächlich vorhandene Vermögen. Dem verpflichteten Ehepartner wird nicht zugemutet, zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs neue Schulden aufzunehmen. Vielfach ergeben sich durch Schuldentilgung während der Ehezeit hohe Ausgleichsbeträge auf dem Papier, die aber nicht dem tatsächlich vorhandenen Vermögen zum Endstichtag entsprechen. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung kann bestehen, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner sein Vermögen verschwendet hat. Der Nachweis einer solchen Verschwendung gelingt nur in seltenen Fällen.

Weiterhin können die Ehepartner durch notarielle vertragliche Vereinbarung den Ausgleichsbetrag selbst begrenzen.

 

Gibt es eine Auskunftspflicht?

Nicht selten verweigert sich bei Scheidung einer der Ehepartner der Berechnung des Zugewinns. Eine Berechnung kann nur durchgeführt werden, wenn entsprechende Daten des anderen Ehepartners vorliegen. Um an die Infos über das Vermögen des Ehepartners zu gelangen, kann der Antragssteller vom anderen Ehegatten Auskunft verlangen. Dieser ist dann gesetzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet. Regelmäßig geht ein solches Auskunftsverlangen nach Übermittlung der entsprechenden Informationen in eine Berechnung der Zugewinnbeträge über und mündet in der Folge in eine Zahlungsaufforderung ein.

 

Verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns verjährt in der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Ausgleich entstanden ist. Bestimmte Ereignisse unterbrechen oder hemmen die Verjährung wie etwa die Erhebung einer Stufen- oder Leistungsklage, so dass zur genauen Feststellung der Verjährungsfrist eine Beratung in einer Anwaltskanzlei empfehlenswert ist.

 

Welche Güterstände werden unterschieden und was ist in der Ehe der Regelfall?

Für Eheleute sind verschiedene Güterstände möglich. Der Güterstand beschreibt die entsprechende Vermögenszurechnung in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag schließen, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem möglichen antragsgebundenen Ausgleich von Zugewinn bei Beendigung der Ehe. Auch in der Zugewinngemeinschaft werden die Vermögen der Eheleute während der Ehezeit getrennt gehalten. Das unterscheidet diesen Güterstand von der Gütergemeinschaft. Bei der Gütertrennung als Wahlgüterstand durch Ehevertrag bleibt die Trennung der Vermögen auch über das Ende der Ehe hinaus so vollständig bestehen, dass auch keine Berechnung eines Zugewinns und kein Ausgleich desselben stattfindet. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleiben die Einzelvermögen bei den Partnern, aber man betrachtet am Ende den erwirtschafteten Zugewinn während der Ehe.

 

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Ehevertrag auf. Mit einer vertraglichen Vereinbarung regeln die Eheleute hier die Folgen einer Scheidung. Das erspart in vielen Fällen langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen. In der Scheidungsfolgenvereinbarung geht es im Wesentlichen um die Verbindlichkeiten nach einer Scheidung. Sie wird häufig mit einer Trennungsvereinbarung verbunden.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen können regelmäßig formfrei geschlossen werden. Wollen allerdings die Ehepartner auch den Zugewinn und seinen Ausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden.

 

Was versteht man unter einer modifizierten Zugewinngemeinschaft?

Eine Zugewinngemeinschaft wird modifiziert, wenn die Ehepartner in einem notariell beurkundeten Vertrag von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen treffen. Beispielsweise können einzelne Gegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Es können Pauschalen vereinbart oder der Ausgleich des Zugewinns auf den Todesfall begrenzt werden.

 

Gehört ein Erbe zum Zugewinn?

alter Mann beerbt seinen SohnSolange die Parteien nichts anderes vereinbaren, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Erbe, das einem Ehepartner während der Ehezeit zufällt, diesem allein zusteht. Diese Betrachtung folgt schon daraus, dass im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen gebildet wird. Jeder Ehepartner bleibt grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Damit fällt in der Regel das Erbe auch nicht in den Ausgleich des Zugewinns bei einer Scheidung.

Der Ausgleich von Zugewinn zielt von seiner Natur her auf den Ausgleich eines während der Ehe erwirtschafteten Vermögens ab. Durch ein Erbe zugefallenes Vermögen wird nicht als erwirtschaftet betrachtet. Um das Erbe dem  Ausgleich zu entziehen, bedient man sich einer Fiktion. Auch, wenn der Erbfall erst während der Ehezeit eingetreten ist, wird die Erbschaft so behandelt, als sei sie bereits bei der Eheschließung vorhanden gewesen. Das Erbe wird also dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es soll im Zugewinnverfahren grundsätzlich neutral bleiben.

Ausnahmen für diese Neutralität ergeben sich aus Wertsteigerungen des Erbes, etwa bei Immobilien. Solche Wertzuwächse bei geerbten Immobilien, die beispielsweise durch entsprechende allgemeine Steigerungen im Immobilienmarkt oder aber durch umfangreiche Sanierungen am Objekt entstehen, stellen erwirtschaftetes Vermögen und damit Zugewinn dar. Sie sind deshalb im Zugewinnausgleich auch zu berücksichtigen.

 

Zählen Häuser und Immobilien zum Zugewinn?

Bei der Betrachtung von Immobilien im Rahmen des Zugewinns kommt es nicht darauf an, ob beide Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind oder nur einer. Entscheidend für die Berücksichtigung von Immobilien ist die Frage, ob eine Wertsteigerung stattgefunden hat. Auch hier steht im Hintergrund wieder das Ziel des Gesetzgebers, beide Ehepartner von möglichen Vermögenszuwächsen – hier in Form von Wertzuwächsen bei Immobilien – profitieren zu lassen. Im Zusammenhang mit Immobilien im Ausgleich von Zugewinn können sich verschiedene komplexe Fallgestaltungen ergeben. Wird etwa die gemeinsame Immobilie im Rahmen der Scheidung verkauft, können sich Ausgleichszahlungen aufheben. Der Verkaufserlös wird nach Abzug entsprechender Verbindlichkeiten aufgeteilt und inklusive des Zugewinns an die Beteiligten ausgezahlt.

 

Zugewinn im Todesfall – was gilt?

Auch der Tod eines Ehepartners stellt einen Beendigungstatbestand für eine Ehe dar. Hier spielt Zugewinn im Rahmen der Erbfolge und der Verteilung des Erbes eine Rolle. Der Ausgleich des Zugewinns wird in diesem Fall realisiert, in dem das gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Stirbt einer der Ehepartner, findet also keine einzelne und detaillierte Berechnung eines Zugewinnausgleichs statt. Vielfach wird hier von der “erbrechtlichen Lösung” für den Zugewinn gesprochen.

 

Was versteht man beim Thema Zugewinn unter einem privilegierten Erwerb?

Wie bereits für Erbfälle beschrieben, betrachtet der Gesetzgeber bestimmte Zuwächse nicht als erwirtschaftet im Sinne des Zugewinnausgleichs. Wie Erbschaften werden auch Schenkungen und Aussteuergegenstände betrachtet, die als persönliche Zuwendungen an einen Ehepartner gelten. Man spricht hier von einem privilegierten Erwerb, der mangels abweichender Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern nicht mit in den Ausgleich eines Zugewinns einbezogen werden soll. Ein privilegierter Erwerb kann auch vorliegen, wenn er in Form eines Kaufvertrages als Zuwendung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt. Privilegierter Erwerb wird regelmäßig dem Anfangsbestand des  berechtigten Ehepartners zugeschlagen, auch wenn sich die Zuwachsentwicklungen erst während der Ehezeit ergeben haben. Bei einem privilegierten Erwerb sollen beim Zugewinn nur Wertzuwächse berücksichtigt werden, wenn, wie bereits geschildert, etwa ein Grundstück an Wert gewonnen hat.

Wichtig ist, dass der Gesetzgeber den privilegierten Erwerb beim Zugewinnausgleich auf Erbschaften, Schenkungen und Aussteuer beschränkt. Die Aufzählung ist abschließend und kann nicht beliebig erweitert werden. Daraus folgt, dass beispielsweise Lottogewinne keinen privilegierten Erwerb darstellen. Auch Schenkungen der Eheleute untereinander sind nicht privilegiert. Solche Zuwendungen unterfallen dem ausgleichsfähigen Zugewinn. Weiterhin sind Zuwendungen, die Verbrauchszwecken dienen, ebenfalls nicht privilegiert. Wird einem Ehepartner beispielsweise Geld für eine Urlaubsreise zugewendet, dient diese Zuwendung Konsumzwecken und ist ausgleichsfähiger Zugewinn im Zugewinnausgleich.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.