Mit Trennung und Scheidung müssen Ehepartner bestimmte Fragen und Lebenssachverhalte regeln, die ihr bisheriges gemeinsames Leben bestimmt haben. Man spricht hier von den sogenannten Scheidungsfolgen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Fragen zum Hausrat und seiner Verteilung, um die Bewohnung einer gemeinsamen Ehewohnung oder den Verkauf von Immobilieneigentum. Auch um Unterhaltsfragen, Zugewinnausgleich und die Betreuung von Kindern. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie eine Scheidung vereinfachen und beschleunigen. Hier erfahren Sie alles zum Thema, was Sie wissen müssen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der die Scheidung regelt.
  • Mit dieser Vereinbarung einigen sich die Ehepartner im Vorfeld des richterlichen Scheidungsverfahrens über Scheidungsfolgen wie etwa Unterhalt, Hausratsaufteilung oder den Verzicht auf den Versorgungsausgleich.
  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann das Scheidungsverfahren beschleunigen und die Kosten dafür senken.
  • Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht mit der Trennungsvereinbarung zu verwechseln. Letztere deckt den Zeitraum der Trennung ab und nicht wie die Scheidungsvereinbarung die Zeit nach der Scheidung.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen können in vielen Fällen formfrei geschlossen werden. Sind bestimmte Fragen wie beispielsweise Immobilien oder der Verzicht auf den Versorgungsausgleich Gegenstand der Vereinbarung, müssen die Parteien mit der Vereinbarung zum Notar.

Die Trennungsvereinbarung – was ist das?

Trennung

Eine Trennungsvereinbarung stellt den erten Schritt zu einer einvernehmlichen Scheidung dar

Mit einer Trennungsvereinbarung werden häufig einzelne Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vorweggenommen. Wenn Sie und Ihr Partner sich trennen, sorgen Sie idealerweise für eine geregelte Trennung. Dabei hilft ihnen die Trennungsvereinbarung. Hier kann unter anderem bereits geklärt werden, wer etwa aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, wie finanzielle Fragen während der Trennung geregelt werden sollen und bei wem gemeinsame Kinder bleiben.

Auch die Trennungsvereinbarung kann ein wichtiger Schritt sein, um eine schnellere, kostengünstigere und vor allem einvernehmliche Scheidung zu erzielen. Vorausschauend werden in einer Trennungsvereinbarung vereinbarte Klauseln bereits mit einem Zusatz versehen, der auf eine nachfolgende Scheidungsfolgenvereinbarung Bezug nimmt. Beide Vereinbarungsformen können unabhängig voneinander getroffen werden. Es kommt vor, dass Ehepartner sich nicht scheiden lassen wollen, sondern sich nur trennen. Auch für diesen Fall ist die Trennungsvereinbarung ein hilfreiches Instrument, um die partnerschaftlichen Rechtsverhältnisse zu regeln.

Einige Sachverhalte in einer Trennungsvereinbarung bedürfen der notariellen Beurkundung.

Regelt eine Trennungsvereinbarung

  • den ehelichen Güterstand
  • den Zugewinnausgleich
  • den Versorgungsausgleich
  • eine Vermögensübertragung von Immobilien oder Gesellschafteranteilen
  • ein Testament neu,

müssen Sie mit der Trennungsvereinbarung zum Notar. Geht es dagegen um die typischen Fragen wie die Aufteilung des Hausrats, um Trennungsunterhalt oder um ähnliche Themen, kommen Sie ohne einen Notar aus.

Die kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist dagegen bei der Abfassung einer Trennungsvereinbarung immer empfehlenswert. In dieser Vereinbarung werden Sachverhalte und Fragen mit einer gewissen rechtlichen Tragweite geregelt. Sie gelten über einen gewissen Zeitraum, mindestens für das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr und haben deshalb für die Betroffenen Folgen.

 

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – was ist das?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung bezieht sich auf die Scheidungsfolgen. Zeitlich gesehen geht es hierbei um die Zeit nach einer Scheidung. Man kann zusammenfassend eine solche Vereinbarung als einen Ehevertrag bezeichnen, der eine Scheidung regelt. Vereinfacht wird oft auch von einer Scheidungsvereinbarung gesprochen. Bevor ein Familienrichter das Scheidungsurteil aussprechen kann, muss er die Scheidungsfolgen regeln. Das gilt zumindest dann, wenn einer der Beteiligten den Antrag zur Regelung einer bestimmten Scheidungsfolge gestellt hat. Was den Versorgungsausgleich angeht, muss der Richter von Amts wegen ohne einen Antrag über diese Scheidungsfolge entscheiden.

 

Scheidungsfolgen sind:

Ähnlich wie bei der Trennungsvereinbarung müssen Vereinbarungen zu ganz bestimmten Scheidungsfolgen notariell beurkundet werden. Abgesehen von diesen besonderen Regelungsinhalten ist der Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen formfrei. Theoretisch könnten Sie die Scheidungsfolgen auch mündlich regeln. Davon ist allerdings in der Praxis abzuraten. Mündlich getroffene Vereinbarungen haben keine Beweiskraft und binden daher die Betroffenen rechtlich nicht verbindlich. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Scheidungsvereinbarung ein Vertrag. Sie würden auch andere Verträge über komplexere Sachverhalte nicht mündlich abschließen.

Bestimmte Scheidungsfolgen müssen notariell beurkundet werden

Der Zeitpunkt zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung ist nicht vorgeschrieben. Es ist daher beispielsweise auch möglich, dass die Parteien noch vor dem Scheidungsrichter eine Vereinbarung protokollieren lassen. Es ist außerdem nicht ausgeschlossen, eine Scheidungsvereinbarung nachträglich zu treffen. Zum Beispiel können Sie die Vereinbarung noch abschließen, wenn Ihre Scheidung bereits seit einem Jahr vollzogen ist.

Besser beraten sind Sie allerdings in den meisten Fällen, wenn Sie nach anwaltlicher Begleitung durch einen Fachanwalt für Familienrecht eine Vereinbarung bereits vor dem Scheidungstermin treffen. Idealerweise bietet sich ein Zeitpunkt an, an dem die Scheidung bereits abzusehen ist. Der frühzeitige Abschluss einer Scheidungsvereinbarung kann sich vorteilhaft auf das gesamte Scheidungsverfahren auswirken.

Sie sollten eine Scheidungsvereinbarung in jedem Fall mit fachanwaltlicher Unterstützung aufsetzen. Noch stärker als bei der Trennungsvereinbarung entstehen mit dieser Vereinbarung für die Zeit nach der Scheidung Rechtsfolgen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Diese können für eine lange oder sogar für unbestimmte Zeit wirken. Ein Fachanwalt für Familienrecht wird dafür sorgen, dass Ihre Interessen angemessen Eingang in eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner finden.

 

Scheidungsfolgenvereinbarungen immer mit einem eigenen Rechtsanwalt schließen

Vielleicht möchten Sie bei der Scheidung mit einem Anwalt auskommen. Sie haben dann sicherlich davon gehört, dass Sie so Kosten einsparen können. Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner im Scheidungstermin tatsächlich mit einem Anwalt auskommen, der einen der Partner vertritt. Der andere Ehegatte erklärt einfach sein Einverständnis mit der Scheidung.

Bei der Gestaltung einer Scheidungsvereinbarung kommen Sie in der Regel nicht mit einem Rechtsanwalt aus. Da Scheidungsfolgenvereinbarungen erst die Grundlage für die einvernehmliche Scheidung schaffen, brauchen Sie hier rechtsanwaltliche Beratung, die sich auf ihre individuellen Interessen erstreckt. Eine Scheidungsvereinbarung stellt dabei in der Regel einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen der Beteiligten dar. Das heißt aber auch, dass diese Interessen vor Abschluss der Vereinbarung durchaus auseinandergehen können. Sie würden deshalb mit nur einem Anwalt bei Abfassung der Scheidungsfolgenvereinbarung nur dann auskommen, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner bereits vor Abschluss über alle wesentlichen Punkte einig sind und deren rechtlichen Tragweite erfassen. In allen anderen Fällen sollten Sie sich einzeln fachanwaltlich beraten lassen.

 

Die Scheidungsfolgenvereinbarung und ihre Vorteile

Wenn der Scheidungsrichter über viele einzelne Scheidungsfolgen vor der Scheidung entscheiden muss, kann das zu einer Verzögerung des gesamten Scheidungsverfahrens führen. Das gilt insbesondere für eine Regelung des Versorgungsausgleichs. Dieser muss  ohne einen Antrag einer Partei durch den Richter geregelt werden. Um den Versorgungsausgleich regeln zu können, müssen von beiden Parteien verschiedene Informationen, Zahlen und Fakten eingeholt werden. Danach erfolgt eine Berechnung über eine mögliche Übertragung von Versorgungsrechten auf die eine oder die andere Partei. Das gesamte Verfahren kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Wenn die Parteien im Vorfeld bereits in der Scheidungsvereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen, kann das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigt werden.

Die Parteien legen mit einer Scheidungsvereinbarung auch den Grundstein für die unkomplizierte, einvernehmliche Scheidung. Das trägt dazu bei, die Kosten für das Gesamtscheidungsverfahren niedrig zu halten. Außerdem wird das Scheidungsverfahren auch emotional entlastet. Etwaige Diskussionen zu einzelnen Punkten verlagern sich in die Verhandlungen über die Scheidungsvereinbarung.

Sie sehen: Scheidungsfolgenvereinbarungen beschleunigen und vergünstigen eine Scheidung. Wie sich das in Ihrem einzelnen Fall darstellt, dazu kann Sie Ihr Fachanwalt für Familienrecht individuell beraten.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung Inhalt: Was kann geregelt werden?

Sie können mit der Scheidungsvereinbarung die Scheidungsfolgen regeln. Richter sprechen in diesem Zusammenhang auch von Scheidungsfolgesachen.

In der Vereinbarung können beispielsweise

  • der Hausrat aufgeteilt
  • die Aufteilung von Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern geregelt
  • Vereinbarungen zum Umgangsrecht, zum Sorgerecht mit gemeinsamen Kindern getroffen
  • Unterhaltzahlungen vereinbart
  • der Versorgungsausgleich und der Zugewinn ausgeschlossen

werden.

Der Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt)

Kindesunterhalt

Die Zahlung von Unterhalt kann mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ausgeschlossen werden

Unterhaltsfragen spielen häufig zwischen Ehepartnern nach einer Trennung und im Rahmen einer Scheidung eine Hauptrolle. Hier geht es um Fragen von erheblicher wirtschaftlicher und persönlicher Tragweite. Diese Fragen werden bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung deshalb oftmals sehr streitig. Es ist deshalb immer besser, wenn Ihnen als Ehepartner bereits vor dem Scheidungstermin eine gütliche Lösung gelingt. Dabei können in der Scheidungsvereinbarung häufig auch individuellere Lösung erreicht werden. Ein Familienrichter wird in Unterhaltsfragen stets exakt nach den rechtlichen Voraussetzungen entscheiden.

Bedenken Sie bitte im Vorfeld einer Scheidungsvereinbarung, dass Sie den Kindesunterhalt nicht mit dieser Vereinbarung ausschließen können. Der Unterhalt für Kinder wird vom Gesetzgeber als so wichtig angesehen, dass ein solcher Ausschluss rechtlich unwirksam wäre.

 

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt für alte Frau

Auch Alter, Krankheit oder Gebrechen können den Ehegattenunterhaltsanspruch unterlegen

Mit der Scheidung endet normalerweise die Verpflichtung der Ehegatten untereinander, sich gegenseitig Unterhalt zu leisten. Eine Unterhaltsverpflichtung zugunsten eines Ehepartners kann aber auch über die Scheidung hinaus bestehen. Das Familienrecht sieht bestimmte Tatbestände vor, die den wirtschaftlich besser gestellten Ehepartner zum nachehelichen Unterhalt für den geschiedenen Partner verpflichten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt immer vorgeht. Relevant wird dieser Grundsatz, wenn die Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichen, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu befriedigen.

Von seinem Leitgedanken hier beschränkt sich der nacheheliche Unterhalt für Ehegatten auf Fälle, in denen ein Ehepartner nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Wird durch das Familiengericht über den Ehegattenunterhalt entschieden, muss der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt stellen. Es kommen dabei verschiedene Sachverhalte zur Begründung des Antrags infrage. Beispielsweise kann die Betreuung von minderjährigen Kindern in einem gewissen Zeitraum eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten begründen. Auch Alter, Krankheit oder Gebrechen können den Ehegattenunterhaltsanspruch unterlegen. Weiterhin Können auch Arbeitslosigkeit und Erwerbslosigkeit sowie das Bedürfnis nach einem Aufstockungsunterhalt zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führen.

Wenn Sie sich mit Ihrem Partner in einer Scheidungsvereinbarung auf einen nachehelichen Unterhalt einigen, sind individuellere Lösungen bei der Gestaltung möglich. Es entfallen außerdem die oft langwierigen und hitzig geführten Auseinandersetzungen vor dem Scheidungsrichter zum Thema.

 

Der Kindesunterhalt

Mehrbedarf Nachhilfestunden

Die Kosten für Nachhilfestunden und Klassenfahrten können als Mehrbedarf in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Allgemein schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Dieser Unterhalt wird in einer intakten Familie ganz überwiegend nicht als Barleistung erbracht. Die Situation ändert sich mit einer Trennung in aller Regel plötzlich. Meistens verbleiben die Kinder überwiegend bei einem Elternteil, während der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch eine Geldzahlung nachkommen muss. Auch mit einer Scheidungsvereinbarung folgt der Kindesunterhalt weitestgehend den gesetzlichen Vorgaben. Auf ihn kann nicht verzichtet werden, er kann als wirtschaftliche Grundlage für das Kind nicht beschnitten werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches für Kinder bestimmt sich dabei überwiegend nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dabei handelt es sich um oberlandesgerichtlich, festgelegte Geldbeträge, die sich an dem Alter des Kindes ausrichten. Abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Elternteils lässt sich der Tabelle der maßgebliche Unterhaltsbetrag entnehmen. Aber es kann im Einzelfall auch zu weiteren Zu- und Abschlägen kommen.

Regelmäßig decken die Beträge der Düsseldorfer Tabelle nicht alle Beträge ab, je für das Kind wichtig sind. Neben diesen Regelbeträgen gibt es den sogenannten Mehrbedarf. Hier geht es beispielsweise um Nachhilfestunden oder die Teilnahme an einer Klassenfahrt. Auch Sonderbedarf, wie die Kosten für eine Zahnspange können als nicht vorhersehbare Kosten nicht im Regel Unterhaltsbetrag enthalten sein.

Wenn Sie solche Fragen in der Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, schaffen Sie Klarheit und Sicherheit für die Zeit nach der Scheidung. Sie können beispielsweise auch vereinbaren, dass der wirtschaftlich stärkere Ehepartner den anderen Ehepartner vollständig von der Unterhaltsverpflichtung freistellt. Ein Ehepartner kann sich außerdem zur Zahlung eines über die gesetzlichen Pflichtbeträge hinausgehenden Unterhaltsbetrages verpflichten. Dabei sollten Sie allerdings Folgendes beachten: Eine solche Vereinbarung gilt als innere vertragliche Verpflichtung gegenüber dem anderen Elternteil. Sie ändert nichts an dem eigenen Anspruch des Kindes auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Wichtig ist deshalb, dass das Kind den ihm zustehenden Unterhalt in jedem Fall erhält. Dabei spielt es keine Rolle, was die Eltern gegebenenfalls darüber hinaus in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festsetzen.

 

Das Sorgerecht und Umgangsrecht

Umgangsrecht

Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen wird vom Gericht als prägend angesehen

Neben Unterhaltsfragen sind es vor allem das Sorge- und Umgangsrecht als Teile der Scheidung, die zu vielen emotionalen Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern bei Trennung und Scheidung führen. Auch hier kann eine vorherige Scheidungsfolgenvereinbarung mit klaren Festlegungen beispielsweise zum Umgangsrecht die einvernehmliche Scheidung am Ende erleichtern.

Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Auf der andern Seite besteht bei beiden Elternteilen auch eine Pflicht. Aus dieser Verpflichtung zum Umgang folgt, dass nicht ein Elternteil ohne weiteres auf das Umgangsrecht verzichten kann. Der Gesetzgeber sieht den Umgang mit beiden Elternteilen als prägend für die Entwicklung von Kindern an. In der Praxis stößt die Erzwingung der Umgangsverpflichtung auf Probleme. Wenn sich Eltern deshalb in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereits frühzeitig auf klare Regelungen zum Umgangsrecht/zur Umgangspflicht einigen können, kommt das den gemeinsamen Kindern zugute.

Mit einer Scheidungsvereinbarung kann hier ein regelmäßiger und zeitlich präzise gefasster Rahmen für Umgangsrechte und Wechselbetreuungen geschaffen werden. Das gibt den Kindern und den beteiligten Eltern Sicherheit.

Bei der elterlichen Sorge gilt in einer Ehe heute als Regelfall das gemeinsame Sorgerecht. Zum Wohle der Kinder wird man versuchen, dieses gemeinsame Sorgerecht auch über die Dauer der Ehe hinaus zu erhalten. Vereinbarungen einer Scheidungsvereinbarung haben den Vorteil, dass die Beteiligten die Ausübung der elterlichen Sorge an die neuen, tatsächlichen Verhältnisse anpassen können. Was dabei rechtlich möglich und sinnvoll ist, sollte mit dem Familienrechtsanwalt ausführlich besprochen werden. Prinzipiell ist auch die freiwillige Abgabe der elterlichen Sorge durch ein Elternteil möglich. Dabei kann allerdings das Familiengericht nicht vollkommen außen vor bleiben.

 

Der Zugewinnausgleich

Die sogenannte Zugewinngemeinschaft entsteht mit der Eheschließung als Regelfall. Sie gilt, wenn die Parteien nicht etwa in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand für ihre Ehe vereinbart haben. Endet eine Ehe noch zu Lebzeiten der Ehepartner, kann ein Ehepartner unter Umständen einen Zugewinnausgleich gegenüber dem anderen Ehepartner geltend machen. Er beantragt diesen Zugewinnausgleich, wenn er während der Ehe weniger Zugewinn an Vermögen verzeichnet als sein Partner.

Über diese Scheidungsfolge entscheidet der Familienrichter bei der Scheidung auf Antrag. Da für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ähnlich wie beim Versorgungsausgleich Informationen, Daten und Fakten der beteiligten Ehepartner gesammelt werden müssen, kann das Thema Zugewinn während der Scheidung viel Zeit kosten. Möglicherweise möchten sich die Beteiligten auch auf eine andere Art einigen, als der Gesetzgeber es beim Zugewinnausgleich vorsieht. Hier ist die Scheidungsfolgenvereinbarung ein geeignetes Instrument, um die Frage des Zugewinns aus dem richterlichen Scheidungsverfahren herauszuhalten.

 

Fragen zum Haushalt, zu Immobilien und zur ehelichen Wohnung

Die Verteilung von Haushaltsgegenständen, Immobilien und vor allen Dingen das Schicksal der ehelichen Wohnung beschäftigt Ehepartner bei einer Scheidung intensiv. Aufstellungen, Tabellen und die Übergabe von Gegenständen können deshalb im Scheidungsverfahren ebenfalls viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Parteien sparen Kosten und gewinnen Zeit, wenn sie diese detaillierten Verteilungen bereits in einer vorhergehenden Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen und ohne richterliche Hilfe durchführen. Da beispielsweise bei der Aufteilung von Immobilien eine notarielle Beurkundungspflicht für die Scheidungsvereinbarung besteht, können alle Beteiligten die Bedeutung der Vereinbarungen erfassen. Vorhergehende anwaltliche Beratung durch den Fachanwalt für Familienrecht wird dennoch empfohlen.

 

Der Versorgungsausgleich

Da der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung von Amts wegen durchgeführt werden muss, kann sich auch diese Scheidungsfolge auf die Dauer des Scheidungsverfahrens auswirken. Vor dem Notar können die Ehepartner vereinbaren, auf einen Versorgungsausgleich zu verzichten. Auch das erleichtert die Einvernehmlichkeit einer Scheidung. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Unterschiede bei den Versorgungsansprüchen zwischen den Beteiligten nicht besonders groß sind.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung Kosten

Die Kosten für eine Scheidungsvereinbarung werden individuell von Fall zu Fall berechnet. Der Umfang der zu regelnden Angelegenheiten sowie das bestehende Vermögen der Ehepartner sind die relevanten Bezugspunkte. Grob umrissen können Kosten zwischen 2.000 Euro und 10.000 Euro entstehen. Maßgeblich für die Kosten ist außerdem, ob ein Rechtsanwalt beratend und zum Aussetzen der Vereinbarungen hinzugezogen wurde. In manchen Fällen richten sich die Parteien nur an einen Notar.

Im Idealfall deckt die Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Frage ab, welcher der Beteiligten in welchem Umfang die Kosten für die Vereinbarung trägt.

 

Wie viel kostet ein Beratungsgespräch beim Anwalt?

Die Kosten für eine Beratung zu Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier kommt es unter anderem darauf an, ob der Anwalt nur berät oder mehr tut. Er kann auch an der Einigung der Parteien mitarbeiten und durch den Entwurf entsprechender Vertragsklauseln eine Geschäftsgebühr verlangen.

Es können die Vorschriften über eine Erstberatung nach § 34 RVG zum Tragen kommen. Dabei kommt es auf den einzelnen Fall und die Frage an, ob das komplexe Thema Scheidungsfolgenvereinbarung in einer solchen Erstberatung abgehandelt werden kann. Bleibt es bei der Erstberatung, entstehen maximal Kosten von 190 Euro.

 

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Kosten für das Aufsetzen der Scheidungsfolgenvereinbarung werden individuell berechnet. Hierbei wird der Anwalt aus den geregelten Sachverhalten in der Vereinbarung einen Gegenstandswert bilden. Beispielsweise werden in der Scheidungsfolgenvereinbarung die Themen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche, die Verteilung von Sparverträgen und der Kindesunterhalt geregelt. Hier bildet der Anwalt verschiedene Teilwerte. Aus dem Wert der Sparverträge, dem Jahresunterhaltsbetrag für die Kinder und einem Wert für den Verzicht auf die Zugewinnausgleichsansprüche entsteht ein Gesamt-Gegenstandswert. Dieser Wert bestimmt die Höhe der Gebühren.

 

Sind die Scheidungsfolgenvereinbarung Kosten steuerlich absetzbar?

Bis zum Jahr 2013 konnten Kosten für Zivilprozesse steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählten auch die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Nach einer Gesetzesänderung ist die Rechtslage umstritten. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass Sie die Kosten für Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht mehr von der Steuer absetzen können. Sie sollten aber in jedem Fall versuchen, diese Kosten bei Ihrem Finanzamt geltend zu machen. Möglich wäre das unter ganz spezifischen Umständen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Dafür müssen die Kosten der Vereinbarung sinngemäß zwangsläufig entstanden sein und Sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden.

 

Weitere Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung

In diesem Abschnitt beantworten wir Ihnen weitere Einzelfragen zum Thema Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ohne Notar möglich?

Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist in der Regel formlos möglich. Bestimmte Regelungsgegenstände führen aber zum Erfordernis der notariellen Beurkundung.

Regelt die Vereinbarung Fragen:

  • zum ehelichen Güterstand
  • zum Zugewinnausgleich
  • zum Versorgungsausgleich
  • zu einer Vermögensübertragung von Immobilien oder Gesellschafteranteilen
  • zu einem Testament

müssen Sie damit zum Notar.

Scheidungsfolgenvereinbarung nicht eingehalten – Das sind die Folgen

Mit dem Abschluss eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist zwischen den Beteiligten eine bindende vertragliche Festlegung mit Rechten und Pflichten entstanden. Will sich einer der Beteiligten nicht mehr an die Vereinbarung halten, kommt es für die rechtlichen Folgen eines solchen Vertragsverstoßes auf die Ausgestaltung der Scheidungsvereinbarung an. In notariell gefertigten Scheidungsfolgenvereinbarungen unterwirft sich die eine Partei häufig der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag. Das gilt insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen. Enthält die Scheidungsfolgenvereinbarung eine solche Klausel, kann aus der Scheidungsvereinbarung direkt vollstreckt werden. In anderen Fällen müsste der vertragsbrüchige Ehepartner aus der Scheidungsvereinbarung gerichtlich in Anspruch genommen werden.

 

Kann man eine Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten?

Anfechtung Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Anfechtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann z.B. dann in Frage kommen, wenn ein Partner den anderen über die Höhe seines Vermögens getäuscht hat

Scheidungsfolgenvereinbarungen können nach den allgemeinen Vorschriften der § 119 ff. BGB angefochten werden. Diese gesetzlichen Vorschriften beschäftigen sich beispielsweise mit einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. Da an der Fertigung von Scheidungsfolgenvereinbarungen in der Regel Rechtsanwälte und/oder Notare beteiligt sind, kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nur sehr selten in Betracht. Interessanter können die Anfechtungsmöglichkeiten wegen arglistiger Täuschung oder Drohung im Sinne des § 123 BGB sein. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Relevant wäre etwa der Fall, dass ein Partner über sein Vermögen vorsätzlich irreführende oder falsche Angaben gemacht hat, um den anderen Ehepartner zum Abschluss einer für ihn nachteiligen Vereinbarung zu verleiten. Zur Frage einer möglichen Anfechtung bei einer Scheidungsvereinbarung sollten Sie unbedingt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Kann man den Notarvertrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten?

Unter engen Voraussetzungen ist auch eine notarielle Scheidungsvereinbarung anfechtbar. In Betracht kommt hier insbesondere die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit. Die Voraussetzungen für eine solche Unwirksamkeit werden aber von den zivilrechtlichen Gerichten sehr eng gefasst. Lassen Sie  sich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht zum Thema beraten. Er kann die Chancen der Anfechtbarkeit/Unwirksamkeit einer notariellen Scheidungsvereinbarung in Ihrem einzelnen Fall bewerten.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung wie lange anfechtbar?

Hier ist entscheidend, mit welcher Begründung die Scheidungsvereinbarung angefochten werden soll. Lassen Sie sich dazu auch individuell vom Familienrechtsanwalt beraten. Grundsätzlich gilt, dass Sie so schnell wie möglich tätig werden sollten, sobald Sie etwas erfahren, was aus Ihrer Sicht eine Anfechtbarkeit des Vertrages begründet. Oft gilt eine Frist von einem Jahr nach Kenntnis der relevanten Umstände.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung widerrufen?

Die notariell beurkundete Scheidungsvereinbarung kann nicht mehr widerrufen werden. Widerrufe sind hier nur im Sinne der genannten Anfechtungsmöglichkeiten denkbar.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung Verjährung

Die Verjährung kann bei einer Scheidungsvereinbarung insofern eine Rolle spielen, als sich eine Partei nicht an die Vereinbarungen hält. Sie kann außerdem wichtig werden, wenn sich später beispielsweise herausstellt, dass die Vereinbarung nichtig war. Die konkrete Verjährungsfrage muss ebenfalls für jeden einzelnen Fall entschieden werden. Für viele wichtige Ansprüche im Zusammenhang mit einer Nichtigkeit etwa durch Sittenwidrigkeit oder bei Unterhaltsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

Kann man die Scheidungsfolgenvereinbarung nachträglich ändern?

Grundsätzlich können Verträge einvernehmlich nachträglich durch die Vertragsparteien abgeändert werden. Das gilt auch für eine Scheidungsvereinbarung. Die Änderung muss eventuell wie der ursprüngliche Vertrag notariell erfolgen.

Eine einseitige nachträgliche Abänderung ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Beispielsweise kann im Rahmen einer Anfechtung gleichzeitig eine Klage zur Abänderung bestimmter Klauseln erhoben werden. In der Praxis ergeben sich solche Fälle auch, wenn sich bei einer Partei die wirtschaftliche Lage erheblich verändert hat. Möglicherweise kann der betroffene Partner Vereinbarungen dann nicht mehr einhalten. Lassen Sie sich auch zu dieser Frage individuell von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht informieren.

 

Diese Scheidungsfolgenvereinbarung Tipps sollten Sie beherzigen

Abschließend geben wir ihm noch einige nützliche Tipps, die ihnen den Abschluss einer Scheidung Vereinbarung erleichtern sollen:

  • Unterschätzen Sie nicht die wirtschaftliche Tragweite getroffener Vereinbarungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen und deren Bindungswirkung. Nehmen Sie deshalb besser von Anfang an anwaltliche Beratung in Anspruch.
  • Ist eine Scheidung absehbar, beginnen Sie frühzeitig mit den Verhandlungen über Scheidungsfolgen und eine entsprechende Vereinbarung.
  • Sie müssen sich nicht auf eine für Sie nachteilige Scheidungsfolgenvereinbarung einlassen. Auch wenn eine Scheidungsvereinbarung immer ein Kompromiss zwischen den beiden Ehepartnern ist, sollten Sie nicht zu schnell auf Grundsatzansprüche verzichten. Ihr Anwalt hilft Ihnen bei der Entscheidung.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.