Beginnt ein Kind eine berufliche Ausbildung oder ein Studium, kann das Thema Unterhalt für Sie als Eltern sehr interessant werden. Hier geht es vor allem darum, dass das Kind eventuell eigene Einkünfte erzielt und dass es in der Ausbildung volljährig wird. Beide Aspekte wirken sich auf den Unterhalt aus. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit dem Beginn einer Berufsausbildung oder dem Erreichen der Volljährigkeit. Für den Unterhalt in der Ausbildung kommt es darauf an, ob das Kind sein Leben bereits finanziell eigenständig bestreiten kann oder nicht. Bei volljährigen Kindern nimmt man grundsätzlich die Fähigkeit zum eigenständigen Bestreiten des Lebensunterhaltes an, es sei denn, es befindet sich in der Ausbildung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht der Eltern auch über das Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes fort.
  • Eltern sind gegenüber volljährigen Kindern unterhaltspflichtig, solange diese ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
  • Eine Ausbildungsvergütung, Bafög und Kindergeld werden nach bestimmten Grundsätzen auf den Unterhalt angerechnet. Bei Studenten werden auch Einkünfte angerechnet, die neben dem Studium vereinnahmt werden.
  • Anders als bei minderjährigen Kindern ist der Unterhalt ab 18 Barunterhalt.
  • Unterhalt ist in der Ausbildung regelmäßig für die Regelausbildungszeit/Regelstudienzeit zu zahlen. Hier können Ausnahmen bestehen.

Die Unterhaltsverpflichtung in der Ausbildung und Unterhalt ab 18 unterscheiden sich in einigen wichtigen Punkten von der Unterhaltspflichtverpflichtung der Eltern gegenüber Minderjährigen. Es kommt zur Anrechnung eigener Einkünfte des Kindes. Außerdem besteht eine Verpflichtung zum Barunterhalt für die Zeit einer ersten Ausbildung.

Wie lange müssen Eltern Unterhalt an ihre Kinder zahlen?

Die Unterhaltsverpflichtung gilt auch für einen Überbrückungszeitraum zwischen Beendigung der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung maximal bis zu einem Zeitraum von 4 Monaten.

Die Unterhaltsverpflichtung ist regelmäßig zeitlich nicht begrenzt. Es wird aber bei Erreichen der Volljährigkeit angenommen, dass ein nunmehr erwachsenes Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen könnte. Nimmt beispielsweise ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit keine Ausbildung und kein Studium auf, so endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Etwas anderes gilt, wenn das möglicherweise noch minderjährige oder auch volljährige Kind eine erste Ausbildung beginnt. Die Eltern sind weiter unterhaltspflichtig, es kommt aber zur Anrechnung von Ausbildungsvergütungen und anderen Einkünften. Die Eltern bleiben auch unterhaltspflichtig, wenn Kinder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Die Unterhaltsverpflichtung gilt ebenso für einen Überbrückungszeitraum zwischen Beendigung der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung maximal bis zu einem Zeitraum von 4 Monaten. Heiratet ein Kind, geht die Unterhaltsverpflichtung normalerweise auf den Ehepartner über. Kann dieser keinen Unterhalt leisten, weil er sich beispielsweise selbst noch in einer Ausbildung befindet, besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern zumindest teilweise fort.

Wie wird die Pflicht zum Unterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt?

Es sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Zu welchem Anteil jedes Elternteil unterhaltsverpflichtet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des Elternteils. Deshalb müssen beide Einkommen bekannt sein. Das Kind hat einen Auskunftsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Bei volljährigen Kindern ist die Grundlage für den Unterhaltsbedarf das zusammenaddierte Nettoeinkommen beider Eltern. Das gilt jedenfalls für Kinder, die sich volljährig in einer Berufsausbildung befinden. Für Studenten legt die Düsseldorfer Tabelle nach aktuellem Stand immer pauschal 860 EUR als Bedarf monatlich zugrunde. Jeder Elternteil ist anteilig in der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens verpflichtet, davon wird der Selbstbehalt abgezogen. Leistet ein Elternteil zusätzlich Naturalunterhalt, kann er diese Beträge gegebenenfalls von seiner Barunterhaltsverpflichtung abziehen.

Wird das Einkommen der Kinder auf den Unterhalt angerechnet?

Für die mögliche Anrechnung von eigenen Einkünften des Kindes kommt es auf dessen Alter an. Bei minderjährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden, wird die Ausbildungsvergütung vollumfänglich auf den Unterhalt angerechnet. Außen vor bleibt lediglich ein Mehrbedarf, der sich aus der Aufnahme der Ausbildung ergibt. Diesen Mehrbedarf kann man einzeln nachweisen, regelmäßig nehmen die Gerichte einen Betrag von 90 EUR im Monat als Pauschale an. Bei volljährigen Kindern wird die Ausbildungsvergütung von dem Bedarf abgezogen, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Wenn die Ausbildungsvergütung nicht den vollen Bedarf deckt, ergibt sich ein restlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Die Ausbildungsvergütung wird bei diesem Bedarfsvergleich ebenfalls vorher um den Mehrbedarf gekürzt. Zum Mehrbedarf gehören Bücher und Lehrmittel, aber auch Fahrtkosten.

Werden Kindergeld und Bafög auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, beide Ansprüche werden auf den Unterhalt angerechnet.

Wird der Unterhalt ab 18 Jahren direkt ans Kind gezahlt?

Beim Unterhalt ab 18 hat das volljährige Kind direkt einen Anspruch auf die Unterhaltszahlung. Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch auch unmittelbar gegen die Eltern geltend machen. Es hat beispielsweise keinen Anspruch auf ein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Für volljährige Kinder übernimmt das Jugendamt keine Beistandschaft in Unterhaltssachen.

Müssen Eltern für Ausbildung und anschließend noch einmal fürs Studium Unterhalt zahlen?

Der Gesetzgeber sieht Eltern regelmäßig nur in der Unterhaltspflicht, wenn es um die Finanzierung einer Vorbildung für einen Beruf geht. Dabei kann es sich um eine Berufsausbildung oder um ein Studium handeln. Folgt nach einer Ausbildung ein weiteres Studium oder auf ein Studium ein Zweitstudium, besteht eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung nur im Ausnahmefall.

Solche Ausnahmefälle können beispielsweise sein:

Das Kind kann den zunächst erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Nach dem Abitur wurde zunächst eine Ausbildung absolviert und dann ein Studium aufgenommen. Die Eltern müssen Unterhalt während der Studienzeit zahlen, wenn Ausbildung und Studium in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aufeinander aufbauen oder sich ergänzen. Typisches Beispiel – Ausbildung zur Krankenschwester und Aufnahme eines Medizinstudiums. Wichtig ist bei einer Ausbildung mit folgenden Studium für die Unterhaltsverpflichtung, dass Ausbildung und Studium in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.

Grundsätzlich gilt immer die Regel, dass Eltern ihren Kindern eine Ausbildung finanzieren müssen.

Haben Kinder im Freiwilligenjahr, auf Weltreise oder als Au-pair Anspruch auf Unterhalt?

Häufig gehen Kinder auf Weltreise, verdingen sich als Au-Pair Mädchen im Ausland oder absolvieren ein freiwilliges Jahr, bevor sie eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. In diesen Fällen sind die Eltern nicht unterhaltsverpflichtet, es sei denn, dass die Aktivität wie beispielsweise ein freiwilliges Jahr Voraussetzung im engen sachlichen Zusammenhang zur folgenden Ausbildung steht.

Ist auch Unterhalt für Kinder im Ausland zu zahlen?

Eine Unterhaltsverpflichtung bei einem Studium/einer Ausbildung im Ausland besteht dann, wenn die Eltern mit der Auslandsausbildung einverstanden sind. In anderen Fällen müssen Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn die finanzielle Mehrbelastung durch die Auslandsausbildung wirtschaftlich zumutbar, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles und der zusätzliche Unterhaltsbedarf insgesamt angemessen ist.

Kann Unterhalt für Kinder in der Ausbildung steuerlich abgesetzt werden?

Nicht in jedem Fall sind Unterhaltszahlungen an Kinder in der Ausbildung steuerlich absetzbar. Sie können Unterhalt für volljährige Kinder von der Steuer absetzen, wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind über 25 Jahre alt ist oder bereits ein Zweitstudium aufgenommen hat. Dann ist der Abzug der Unterhaltsbeträge im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen möglich. In der Regel müssen Sie dabei die Unterhaltszahlungen und die Ausbildung des Kindes gegenüber dem Finanzamt darlegen. Außerdem müssen mögliche eigene Einkünfte des Kindes vom Unterhalt abgezogen werden. Das gilt auch für Beträge, die beispielsweise ein Student neben seinem Studium erwirtschaftet.

Fazit

Fragen zur Unterhaltsverpflichtung während der Ausbildung des Kindes lassen sich nicht immer pauschal und standardmäßig klären. Es kommt immer auf den einzelnen Fall an. Melden Sie sich gerne bei uns! Als Fachanwalt für Familienrecht berät Sie Bodo Heuser umfassend und kompetent.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.