Eltern haben das Recht und die Pflicht, mit ihren Kindern Umgang zu pflegen. So sieht es das Familienrecht vor. In der Praxis führt insbesondere das Umgangsrecht für den Vater immer wieder zu komplizierten und häufig auch lang andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen. Streitigkeiten bei verheirateten Paaren entstehen zu dieser Frage in der Regel im Falle von Trennung und Scheidung. Bei unverheirateten Paaren muss der Kindesvater nicht selten von Anfang an sein Umgangsrecht mit dem Kind gerichtlich durchsetzen.
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Das Umgangsrecht für den Vater –

Das Wichtigste in Kürze

  • Eltern haben das Recht und die Pflicht auf Umgang mit ihrem Kind. Dem Kind steht das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil zu.
  • Sorgerecht und Umgangsrecht entsprechen sich nicht. Auch, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ausübt, hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind.
  • Ein lang andauernder Ausschluss des Umgangsrechtes kommt nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht, in denen eine Gefahr für das Kind besteht. Dabei muss das mit einer Entscheidung befasste Familiengericht die Umstände jedes einzelnen Falls berücksichtigen und zunächst nach milderen Wegen suchen, um das Umgangsrecht beider Elternteile zu erhalten. Beispielsweise kann das Gericht einen betreuten Umgang für den umgangsberechtigten Elternteil anordnen.
  • Das Umgangsrecht des Vaters ist unabhängig davon, ob dieser Unterhalt zahlt.

 

Was ist Sorgerecht?

Eltern sind nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge gliedert sich dabei in die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des Kindes auf.

So gehören etwa zur Personensorge die Pflege und Erziehung des Kindes, aber auch die Bestimmung des Wohnortes. Im Bereich Vermögenssorge ist die Verwaltung des Kindesvermögens angesiedelt. Weiterhin schließen Eltern bei der rechtlichen Vertretung ihres Kindes Verträge ab oder stellen behördliche Anträge im Namen ihres Kindes.

Bei verheirateten Paaren steht das Sorgerecht im Regelfall beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu. Bei unverheirateten Paaren erhält zunächst von Amtswegen die Mutter das Sorgerecht. Allerdings kann der Kindesvater beim Familiengericht beantragen, die Mit-Sorge für das uneheliche Kind zu erhalten.

Wenn von elterlicher Sorge die Rede ist, ist bei verheirateten Paaren somit das gemeinsame Sorgerecht gemeint. Hier kann es aber im Zuge von Trennung und Scheidung zu Veränderungen des gemeinsamen Sorgerechts kommen, wenn beispielsweise einer der Ehepartner das alleinige Sorgerecht beantragt.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein spezieller Teilbereich des Sorgerechts. Es hat eine große Bedeutung. Mit der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung werden alle Aufenthaltsorte des Kindes geregelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese dauerhaft oder vorübergehend sind. Hier wird beispielsweise auch darüber bestimmt, ob das Kind an einer auswärtigen Klassenfahrt teilnimmt und wie Besuche unter getrennt-lebenden Eltern geregelt werden. Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts wird normalerweise auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausgeübt. Häufig wird aber über diesen besonderen Teil des Sorgerechts bei Trennung und Scheidung zwischen den Elternteilen keine Einigung erzielt, so dass ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht/das alleinige Sorgerecht beantragt.

Was ist Umgangsrecht?

Während es beim Sorgerecht um die elterliche Sorge geht, geht es beim Umgangsrecht um gemeinsame Zeit der Eltern mit dem Kind. Genau wie beim Sorgerecht haben die Elternteile ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht. Demgegenüber steht das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Beim Umgangsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind. Ein biologischer Vater hat das Recht auf Umgang mit seinem Kind. Was mit dem Begriff Umgangsrecht bezeichnet wird, ist tatsächlich ein Bündel von verschiedenen Rechten. Unter anderem ist beispielsweise das Besuchsrecht eines der Umgangsrechte.

Wie das Umgangsrecht von den Elternteilen praktisch umgesetzt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Das bedeutet, dass die Eltern den Inhalt des Umgangsrechts gestalten. Das erweist sich bei Trennung und Scheidung, aber auch bei unverheirateten Paaren häufig als schwierig. Vielfach sind es hier Kindesmütter, die das Umgangsrecht dem Vater streitig machen. Außerdem werden bei manchen Scheidungen die Umgangsrechte als strategisches Kalkül eingesetzt, um Vorteile der eigenen Rechtsposition während des Scheidungsprozesses durchzusetzen. Das widerspricht zwar der familienrechtlich geregelten Loyalitätspflicht, nach der die Eltern alles zu unterlassen haben, was dem Kind schadet. Dennoch sind viele Elternteile bei Trennungs-Auseinandersetzungen nicht in der Lage, die Interessen des Kindes in punkto Umgangsrecht angemessen zu bewahren.

Deshalb muss es in der Praxis häufig zu einer Entscheidung eines Familiengerichts kommen, um zum Wohle des Kindes eine vertretbare Umgangsregelung zu finden. Auch, wenn das Familiengericht dann zu Gunsten des väterlichen Umgangsrechts entscheidet, sind die praktischen Probleme in der Umsetzung nicht immer gelöst. Umgangsrechte sind nur bedingt mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzbar.

Umgangsrecht bei Scheidung / Trennung

Kind sitzt zwischen Eltern, die sich den Rücken zuwenden

Wenn Eltern sich trennen, muss das Umgangsrecht im Sinne des Kindes geregelt werden – auch wenn die Kommunikation schwer fällt.

Im Zuge von Trennung und Scheidung kommt es vor, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Wird diesem Antrag stattgegeben, steht diesem sorgeberechtigten Elternteil dann in der Regel auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Auch, wenn einem Elternteil allein die elterliche Sorge obliegt, kann er dem anderen Elternteil nicht ohne Grund den Umgang mit dem Kind verweigern.

Der Umgang darf nur verweigert werden, wenn es sich um schwerwiegende Fälle handelt, bei denen von dem Umgang mit dem Vater eine Gefahr für das Kind ausgeht.

 

Wann droht dem Vater die Entziehung des Umgangsrechts und wer kann die Entziehung beantragen?

Der Umgang kann typischerweise verweigert werden:

  • wenn das Kind durch den Vater körperlich misshandelt wird.
  • wenn davon auszugehen ist, dass das Kind durch den Vater in ein anderes Land gegen den Willen des anderen Elternteils gebracht wird.
  • bei Alkohol- und Drogensucht.

Auch bei den genannten Beispielen ist zu beachten, dass es immer auf die Umstände des einzelnen Falles ankommen. Es gilt der Grundsatz, dass schwerwiegende Umstände vorliegen müssen, damit das Umgangsrecht eines Elternteils dauerhaft ausgeschlossen wird.

Auf Antrag wird das Familiengericht nur den Ausschluss des Umgangsrechts für eine längere Zeit anordnen, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist. Dabei wird auch berücksichtigt, ob es nicht minder-schwere Möglichkeiten gibt, um das Umgangsrecht zu erhalten. In Betracht kommt hier beispielsweise in manchen Fällen eine Form von betreutem Umgang.  Dabei wird den Eltern ein psychologisch geschulter Betreuer an die Seite gestellt, der den Umgang begleitet.

Trotz dieser individuellen Betrachtungsweise und dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Entscheidung, versuchen manche Elternteile – durch ein Unterlaufen im Alltag – Tatsachen zu schaffen.

Wie können Väter ihr Umgangsrecht durchsetzen?

Verweigert die Kindesmutter dem Vater das Umgangsrecht, kann dieser sein Recht auf Umgang vor dem Familiengericht einklagen. Das Familiengericht darf den Umgang für das Kind regeln und kann dazu bestimmte, angemessene Anordnungen treffen. Dabei steht jederzeit das Kindeswohl über den Interessen der Eltern. Das Gericht wird sich deshalb bemühen, eine Umgangsregelung zu treffen, die den Interessen des Kindes am weitesten entgegenkommt.

Hat das Gericht eine Umgangsregelung getroffen, und verweigert die Mutter weiterhin das Umgangsrecht für den Vater, können Zwangsmaßnahmen wie ein Ordnungsgeld oder die Anordnung von Ordnungshaft infrage kommen.

 

 

Detailfragen und spezielle Sachverhalte beim Umgangsrecht für den Vater

In der Praxis können sich bei der Gestaltung und Regelung des Umgangsrechts viele verschiedene Detailfragen ergeben. Ich habe hier die wichtigsten für Sie zusammengefasst. Lassen Sie sich bei weiteren individuellen Fragen von mir persönlich beraten. Suchen Sie als Vater in Umgangsfragen unbedingt zeitnahe rechtliche Unterstützung. Umgangsstreitigkeiten werden häufig immer komplizierter, je mehr Zeit vergeht, in denen der Umgang nicht gepflegt wird. Besonders Kleinkinder beginnen dann häufig zu fremdeln, so dass später in einer Übergangsphase nur betreuter Umgang möglich wird. Nehmen Sie Ihr Umgangsrecht als Vater deshalb von Anfang an konsequent – nötigenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – wahr.

 

Umgangsrecht beim Wechselmodell

Beim Umgangsrecht unter getrennt-lebenden, geschiedenen oder von Anfang an nicht verheirateten Elternteilen werden unterschiedliche Betreuungsmodelle unterschieden. Eines dieser Modelle ist das Wechsel- oder Pendelmodell. Dabei wechseln sich die Elternteile in der vollen Betreuung des Kindes ab, so dass das Kind im maßgeblichen zeitlichen Umfang hälftig von dem einen und hälftig von dem anderen Elternteil betreut wird. Dabei gibt es eine große Varianzbreite in der Detailausgestaltung des Wechselmodells. Manche Elternpaare einigen sich hier beispielsweise auf einen wöchentlichen Wechsel, andere sehen längere oder kürzere Zeiträume vor.

Von Familiengerichten wird das Wechselmodell nur selten angeordnet, da das Kind hier zwei verschiedene Lebensmittelpunkte hat. Es fordert den beteiligten Elternteilen ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft und über Trennung/Scheidung hinausgehende Gemeinsamkeiten in der Kindesbetreuung ab, damit eine kontinuierliche Betreuung für das Kind gewährleistet ist.

Gerichte entscheiden sich meist für das weiter verbreitete Residenzmodell. Dabei hat das Kind bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt, von dem es überwiegend betreut wird. Der andere Elternteil ist dann auf sein Umgangsrecht beispielsweise in Form von Besuchsrechten oder zeitweisen Aufenthalten des Kindes bei ihm verwiesen.

Was den Umfang des Umgangs angeht, hat das Wechselmodell allerdings Vorteile. Durch die regelmäßige geteilte Betreuungsleistung beider Elternteile ist in der Regel auch der Umgang ohne weitere zusätzliche Regelungen gewährleistet.

 

Ausgefallene Termine beim Umgangsrecht

Ausgefallene Umgangstermine sollten zeitnah nachgeholt werden.

Auch bei gutwilligen und am Kindeswohl orientierten Elternteilen kann es zum Ausfall von Terminen im Umgang kommen. Beispielsweise kann eine Erkrankung des Kindes dafür verantwortlich sein. Möglicherweise ist der eine Elternteil auch durch eine plötzliche berufliche Anforderung an der Einhaltung des Termins gehindert. Solche Umstände bedeuten nicht, dass die Eltern Umgangstermine willkürlich ausfallen lassen können und sie nur nach persönlichem Gutdünken das eine oder das andere Mal wahrnehmen. Deshalb wird etwa eine leichte Erkältung nicht als Grund dafür gelten können, dass der Umgangstermin gestrichen wird. Schließlich kann sich auch der umgangsberechtigte Elternteil – der Vater – um ein leicht erkranktes Kind kümmern. Ein berechtigter Ausfall eines Umgangstermins kommt deshalb vor allem infrage, wenn der Umgang dem Kind gerade nicht zumutbar oder sogar schädlich für das Kind ist.

Es entstehen immer wieder Auseinandersetzungen über ausgefallene Umgangstermine. Normalerweise müsste der ausgefallene Termin zeitnah nachgeholt werden. Das gilt insbesondere für gerichtlich beschlossene Umgangstermine. Kluge Familienrichter regeln vielfach das Verfahren mit Umgangsausfällen in ihren Anordnungen zum Umgang allgemein mit.

Ist das nicht der Fall, bleibt in hochstreitigen Fällen den Beteiligten oft nichts anderes übrig, als das Familiengericht erneut anzurufen. Besonders komplex werden Umgangsausfälle, weil mancher Elternteil die Umgangsregelung des anderen Elternteils damit boykottiert und unterläuft.

 

Auflagen beim Umgangsrecht

Wenn das Umgangsrecht gerichtlich geregelt wird, kommt es unter Umständen zu bestimmten Auflagen. Beispielsweise kann das Gericht betreuten Umgang anordnen. Den Auflagen des Familiengerichts ist in diesen Fällen Folge zu leisten. Sie zielen auf das das Kindeswohl als oberste Priorität ab. Den Eltern untereinander steht es nicht zu, das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit eigenmächtigen Auflagen zu verbinden. Grenzfälle entstehen hier, wenn Details beim Umgangsrecht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des einen Elternteils kollidieren. Hier muss auch immer wieder der jeweilige Einzelfall betrachtet werden.

 

Umgangsrecht bei weiter Entfernung zum Wohnort des Kindes

Kommt es bei Trennung/Scheidung dazu, dass ein Elternteil – die Mutter – das Sorgerecht allein ausübt und das Kind bei ihr lebt, so kann die Mutter auch mit dem Kind an einem weiter entfernten Ort ziehen. Sie ist nicht verpflichtet, aus Rücksicht auf das Umgangsrecht des Kindesvaters in örtlicher Nähe zu diesen zu bleiben. Das heißt aber nicht, dass das Umgangsrecht des Kindesvaters dadurch ausgeschlossen werden kann. Hier müssen beide Elternteile entsprechende Regelungen finden, um dem Umgang mit dem Kind und den regelmäßigen Kontakt mit dem Vater zu gewährleisten. Der Kindesvater muss es dabei unter Umständen auch in Kauf nehmen, regelmäßig im mehrwöchigen Abstand zum neuen Wohnort des Kindes zu fahren. Bei der Bewertung entsprechender Sachverhalte sind am Ende aber auch wieder Umstände des einzelnen Falls maßgeblich. An ihnen richtet sich unter anderem aus, was dem Vater bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts zugemutet werden kann.

 

Umgangsrecht beim Vater, der keinen Unterhalt zahlt

Auch wenn der Vater keinen Kindesunterhalt zahlt, steht ihm das Umgangsrecht zu. Beide Fragenkomplexe sind grundsätzlich voneinander losgelöst zu betrachten. Ob es im Einzelfall zu einer Gefährdung des Kindeswohles kommt, wenn die Unterhaltszahlungen willkürlich unterlassen werden, wird das Familiengericht entscheiden müssen. Ohne eine vorherige gerichtliche Entscheidung kann die Kindesmutter das Umgangsrecht dem Vater nicht verweigern, auch wenn dieser den Unterhalt schuldig bleibt.

 

Umgangsrecht beim Vater ohne Wohnung

Obdachlosigkeit kann ein Grund sein, das Umgangsrecht gerichtlich ausschließen zu lassen. Jedoch kommt es bei dieser Entscheidung – wie bereits an anderen Beispielen erläutert – auf die Umstände des einzelnen Falles an. Auch hier stehen das Kindeswohl und die Vermeidung von Gefahren für das Kind im Mittelpunkt.

 

Kindesunterhalt beim Residenzmodell – Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Aus den verschiedenen Betreuungsmodellen Wechselmodell und Residenzmodell ergeben sich Auswirkungen auf den Kindesunterhalt. Wechseln sich die Eltern der Betreuung und Erziehung beim Wechselmodell ab, müssen sie jeweils im Betreuungsanteil entsprechend den Barunterhalt für das Kind gewährleisten. Es muss beim Wechselmodell bezogen auf den einzelnen Fall eine etwas kompliziertere Berechnung vorgenommen werden, um den jeweiligen Anteil des einzelnen Elternteils im Kindesunterhalt zu ermitteln.

Dabei wird so verfahren, dass der Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle im Hinblick auf die Einkommen beider Eltern festgestellt wird. Dem dann ermittelten Betrag wird das Kindergeld hinzugerechnet. Jetzt werden die Einkommen beider Eltern bestimmt und jeweils 1100 EUR abgezogen. Schließlich werden die Einkommen beider Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt. Man kann dann den Anteil jedes Elternteils ermitteln.

Es kann auch im Wechselmodell zu einer Zahlungsverpflichtung des einen Elternteils gegenüber Kind kommen, der über die Gewährleistung des Barunterhalts während der Betreuungsphase hinausgeht.

Beim Residenzmodell betreut vorwiegend ein Elternteil das Kind, so dass der andere Elternteil seinen Anteil am Kindesunterhalt durch eine Zahlung erbringen muss.

 

Umgangsrecht für den Vater bei nicht verheirateten Partnern

Der biologische Vater hat ein Recht auf den Umgang mit seinem Kind. Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern nicht verheiratet sind, beziehungsweise niemals verheiratet waren. Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen haben in den letzten Jahrzehnten die Stellung des Vaters bei unverheirateten Paaren gestärkt. Dennoch müssen immer noch viele Väter das Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen.

FAZIT:

Probleme beim Umgangsrecht entstehen meist bei Scheidung und Trennung. Dann müssen viele Väter für die Durchsetzung des Umgangsrechts kämpfen. Erschwert wird dies häufig dadurch, dass der Kindesvater die komplexen rechtlichen Themen wie Sorgerecht, Umgangsrecht und die damit verbundenen Fragen zunächst noch nicht kennt. Für individuelle Fragen zu Ihrem speziellen Fall stehe ich Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.