Der Ehegattenunterhalt – das Wichtigste in Kürze

Das Thema Ehegattenunterhalt ist bei einer Trennung oder Scheidung besonders relevant, seltener in einer intakten Ehe. Erfahren Sie hier mehr zu den Voraussetzungen und Grundlagen des Ehegattenunterhalts in seinen verschiedenen Formen. Mehr zu Ihrem einzelnen Fall werde ich Ihnen in einer persönlichen Beratung beitragen.

  • In der Ehe sind sich beide Ehepartner gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Sie haben mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zur Haushaltsführung sowie zum Familienunterhalt beizutragen. Sie sichern damit den Unterhalt aller Familienangehörigen. Eine Unterhaltsverpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass einer der Ehepartner den Haushalt führt.
  • Mit einer Trennung endet die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt kann einer der Partner unter Umständen vom Noch-Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, wenn er mit seinem Einkommen nicht auskommt.
  • Nach einer Scheidung kann eine Unterhaltsverpflichtung des wirtschaftlich besser gestellten Partners gegenüber dem bedürftigen Ex-Partner/der Ex-Partnerin bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhaltsanspruch gegeben sind.
  • Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt vor. Dieser Vorrang spielt eine Rolle, wenn ein Unterhaltsverpflichteter sowohl Kindern als auch einem Ehepartner Unterhalt zahlen muss. Stehen nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, sind zunächst die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu erfüllen.
  • Ehegattenunterhalt wird nur auf Antrag gewährt.

Was ist Ehegattenunterhalt?

Verheiratete Ehepartner schulden sich gegenseitig Unterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist Teil der familienrechtlichen Verpflichtungen, die mit dem Eingehen einer Ehe entstehen. Verheiratete Ehepartner schulden sich gegenseitig Unterhalt. Das gilt in der Ehe, in einer Trennungsphase und unter bestimmten Voraussetzungen auch nach einer Scheidung.

In einer intakten Ehe macht sich diese Unterhaltsverpflichtung wenig bemerkbar, weil sie im Familienunterhalt aufgeht, ohne dass einer der Partner dem anderen immer Geld zahlen muss. Allerdings kann es auch in einer bestehenden Ehe Auseinandersetzungen über den Ehegattenunterhalt geben. Das gilt etwa dann, wenn der verdienende Partner dem anderen Partner die Zahlung des Haushaltsgeldes verweigert.

 

Was gilt für den Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung?

Mit der Trennung beginnt unterhaltsrechtlich ein neuer Abschnitt für die Ehepartner. Es geht jetzt nicht mehr um die Verpflichtung, zur Haushaltsführung und zum Familienunterhalt beizutragen. Vielmehr kommt der Unterhaltsanspruch zum Tragen, wenn es um die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des finanziell schlechter gestellten Partners geht.

Trennungsunterhalt bezieht sich dabei auf den Zeitraum, in dem die Ehepartner getrennt leben, die Ehe aber noch besteht. Das ist zumindest immer im Trennungsjahr der Fall, das als Voraussetzung für die spätere Scheidung gilt.

Der nacheheliche Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt kann in Betracht kommen, wenn die Scheidung abgeschlossen ist. Unter strengen Voraussetzungen kann auch nach der Scheidung eine Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber dem anderen Partner bestehen.

 

Welche Unterhaltsarten gibt es?

Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt, weil an den jeweiligen Anspruch ganz unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Beim nachehelichen Unterhalt werden verschiedene Unterhaltstatbestände gesetzlich definiert.

Hier kommt Unterhalt

  • wegen Kindesbetreuung
  • wegen Krankheit
  • wegen eines Gebrechens
  • wegen Erwerbslosigkeit
  • zur Aufstockung
  • aus Billigkeitsgründen

in Betracht.

 

Wer hat wie lange und in welcher Höhe Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt werden unterschiedlich behandelt.

Der Trennungsunterhalt

Für den Trennungsunterhalt gilt: Ein Ehegatte hat einen Anspruch auf Zahlung von angemessenem Unterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach einer früheren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der Dauer der Ehe sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten. Der Anspruch ist auf die Dauer der Trennungszeit begrenzt.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist dabei an drei weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Eheleute müssen getrennt leben, eine der Ehegatten muss wirtschaftlich schlechter gestellt sein als der andere. Dabei ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard führen können soll wie während der Ehe. Deshalb richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Verhältnissen des einzelnen Falls und wird auf Antrag vom zuständigen Familiengericht festgelegt. Als dritte Voraussetzung gilt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, die sich an einem notwendigen Selbstbehalt ausrichtet. Der Unterhaltsverpflichtete muss zurzeit mindestens selbst über 1200 EUR verfügen können, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Trennungszeit geht dabei bis zur Scheidung. Im Einzelfall kann die Unterhaltsverpflichtung früher enden, beispielsweise, wenn der Unterhaltsberechtigte inzwischen über eigene ausreichende Einkünfte verfügt oder auf Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt. Bereits nach einem Jahr kann mit einem neuen Partner eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden. In Ausnahmefällen kommt auch in Betracht, dass der Unterhaltsberechtigte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem zahlenden Partner seinen Anspruch auf Unterhalt verwirkt.

Der Geschiedenenunterhalt

Der Geschiedenenunterhalt folgt anderen Grundsätzen als der Trennungsunterhalt. Grundsätzlich nimmt der Gesetzgeber jetzt an, dass jeder Ehepartner dazu verpflichtet ist, sich selbst zu unterhalten. Daraus ergibt sich eine Erwerbstätigkeitsverpflichtung für jeden Ehepartner.

Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen ein Ehepartner außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für diesen Umstand muss der Unterhaltsverpflichtete Nachweise erbringen. Er muss darlegen, dass er nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und damit bedürftig ist. Dabei hat der Gesetzgeber definiert, welche Umstände eine Unterhaltsverpflichtung begründen können:

Praxisrelevant ist vor allem der Betreuungsunterhalt für die Betreuung von minderjährigen Kindern. Der Gesetzgeber hat diese Unterhaltsverpflichtung für die Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr vorgesehen. Nach Überschreiten dieser Altersgrenze wird der betreuende Ehepartner grundsätzlich auf seine Erwerbsobliegenheit verwiesen. Er hat dann nur noch unter besonderen Umständen weiter Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Ein Unterhalt wegen Alters kommt in Betracht, wenn wegen fortgeschrittenen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Dabei spielt auch die Dauer der Ehe mit in die Entscheidung hinein.

Wer krank oder gebrechlich ist, hat Anspruch auf krankheitsbedingten Unterhalt, wenn er nicht mehr vollständig oder teilweise arbeiten kann.

Wer als arbeitssuchend gemeldet ist, kann Erwerbslosenunterhalt von seinem Ehegatten verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt geht hier so lange, bis der Unterhaltsberechtigte eine Arbeitsstelle gefunden hat. Der Unterhaltsberechtigte kann auch auf eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung verwiesen werden, wenn er Unterhalt verlangt. Auch während dieser Fortbildungszeit kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Wenn Einkünfte nicht ausreichen, um sich vollständig selbst zu unterhalten kommt Aufstockungsunterhalt in Betracht. Hier besteht der Anspruch auf Unterhaltszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen eigenen Einkünften und dem vollen Unterhaltsanspruch. Verlangt werden kann Unterhalt nur, wenn der Anspruch mehr als 10 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten beträgt.

Bei besonders langer Ehedauer, etwa um 20 Jahre, kann sich ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen ergeben.

Insgesamt legen die Familiengerichte strenge Maßstäbe an, wenn es um nachehelichen Unterhalt geht. Dieser soll die Ausnahme sein und nicht die Regel.

Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt

Reicht das Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um alle bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, hat Kindesunterhalt Vorrang vor Ehegattenunterhalt. Familienrechtler sprechen von sogenannten Mangelfällen. Diese Fallkonstellationen werden oft relevant, wenn beispielsweise Kinder aus verschiedenen Verbindungen des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt verlangen können.

 

Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt?

Zur Bezifferung eines Unterhaltsanspruches ist das bereinigte Nettoeinkommen entscheidend. Vom Bruttoeinkommen ausgehend werden bestimmte finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen, zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuern, berufsbedingte Aufwendungen in bestimmter Höhe und mögliche ehebedingte Verbindlichkeiten.

Beim Trennungsunterhalt trifft das Familiengericht stets eine Einzelfallentscheidung.

Dagegen orientieren sich die Familiengerichte bei der Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches an unterhaltsrechtlichen Leitlinien von Oberlandesgerichten. Diese haben den nachehelichen Unterhalt auf etwa 43 % des bereinigten Nettoeinkommens begrenzt, wenn der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Manche Unterhaltsrichtlinien legen 45 % des bereinigten Nettoeinkommens fest. Hier zieht der Unterhaltsverpflichtete vorher seinen Selbstbehalt in Höhe von 1200 EUR ab. Das Familiengericht kann die Unterhaltszahlung in einer Einzelfallprüfung mindern und auch befristen.

Hartz IV – Anrechnungen auf und von Ehegattenunterhalt

Unterhaltszahlungen werden regelmäßig auf das Einkommen bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen angerechnet. Dabei ist es auch nicht möglich, dass der Unterhaltsberechtigte auf seine Unterhaltszahlungen verzichtet, um Hartz IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Auch auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten nimmt Unterhalt unter Umständen auf Hartz-IV Einfluss. Unterhaltsverpflichtete haben eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das heißt, sie müssen sich im besonderen Maße um eine Arbeit bemühen, um ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wer gegen seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung verstößt und nicht zahlt, kann sich sogar strafbar machen.

Entfallen der Unterhaltsverpflichtung

Die Unterhaltsverpflichtung entfällt unter anderem, wenn der Unterhaltsberechtigte eine feste Lebensgemeinschaft eingeht oder sich erneut verheiratet. Allerdings kann mit einer weiteren Scheidung ein Unterhaltsanspruch aus einer ersten Ehe wieder aufleben.

Da an den nachehelichen Unterhaltsanspruch strenge Voraussetzungen geknüpft sind, ist die Dauer der Unterhaltszahlung vom Einzelfall besonders abhängig. Der Berechtigte kann durch Vertrag auf seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen verzichten. Auch können sich die Parteien auf eine Kapitalabfindung anstelle von laufendem Unterhalt einigen.

Ein nachehelicher Anspruch auf Unterhalt kann verwirkt sein, wenn die Ehe nur von sehr kurzer Dauer war. Hier liegt die Grenze etwa bei 2 Jahren. Auch die mutwillige Herbeiführung des Anspruchs auf Unterhalt führt zur Verwirkung und damit Wegfall des Anspruches.

 

Der Ehegattenunterhalt als komplexe Rechtsfrage

Da es bei Ehegattenunterhalt in den meisten Fällen auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und das Familiengericht über den Unterhaltsanspruch auf Antrag entscheidet, ist eine vorhergehende anwaltliche Beratung zu empfehlen. Der Anwalt – idealerweise ein Fachanwalt für Familienrecht – kann umfänglich zu den jeweiligen Möglichkeiten beraten und auch die notwendigen Schritte einleiten, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Betroffene sollten nicht zögern, anwaltliche Hilfe bei einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen. Es geht beim Ehegattenunterhalt um die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz. Auch der Unterhaltsverpflichtete sollte geltend gemachte Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Sehr gerne berate ich Sie bei Fragen zu ihren Ansprüchen persönlich in meinem Büro in Weiden. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.