Nicht alle Kinder verfügen ab 18 Jahren über eigene Einkünfte. Viele befinden sich noch in einer Ausbildung, schließen noch die Schule ab oder beginnen ein Studium. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind endet deshalb nicht per se mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Allerdings ändert sich dennoch einiges beim Unterhalt mit der Volljährigkeit. Mit dem 18. Lebensjahr endet das Sorgerecht der Eltern für die als erwachsen geltenden Kinder. Die volljährigen Kinder haben jetzt je nach den Umständen des einzelnen Falls einen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Eltern und müssen diesen selbst geltend machen. Unterhalt schulden Eltern erwachsenen Kindern nur, wenn diese aufgrund bestimmter Umstände nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Erfahren Sie mehr zum Unterhalt für volljährige Kinder.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber den Kindern endet nicht mit dem 18. Lebensjahr. Sie gilt regelmäßig bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung. Das Gesetz spricht von einem berufsqualifizierenden Abschluss.
  • Unterhalt für Kinder ab 18 ist direkt an das Kind zu zahlen. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, bei denen das volljährige Kind nur bei einem Elternteil lebt, schulden beide Elternteile Unterhalt als Barunterhalt.
  • Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu trennen. Auch, wer nicht sorgeberechtigt ist, hat regelmäßig ein Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind.
  • Ein eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wie Arbeitslohn kann den Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern mindern, etwa, wenn sich das Kind neben einem Studium regelmäßig etwas dazu verdient. Angerechnet werden auch BAföG, ein Stipendium oder das Kindergeld.
  • Es gibt keine direkte altersmäßige Begrenzung für die Unterhaltspflicht der Eltern. Hier kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls aus an, insbesondere darauf, ob das Kind kein Einkommen erzielt, weil es sich noch länger in einer Ausbildung/in einem Studium befindet.

Wie lange müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt zahlen?

Beachten Sie verschiedene typische Fallgestaltungen bei der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ab 18 und weitere wichtige Fragen zum Thema.

Unterhalt bis 25 oder 27

Im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch wird häufig die Altersgrenze 25. Lebensjahr genannt. Diese Altersgrenze hat zunächst nichts mit dem Unterhalt zu tun. Sie spielt aber für das Kindergeld eine Rolle. Regelmäßig besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zur Volljährigkeit des Kindes. Er verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Kinder, die bis zum 1.1.1982 geboren worden waren, wurden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beim Kindergeld berücksichtigt.

Unterhalt für das Kind in Ausbildung

Grundsätzlich müssen Eltern volljährigen Kindern Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Der Unterhaltsanspruch besteht auch für eine Überbrückungszeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme der Ausbildung/eines Studiums. Diese Überbrückungszeit ist auf 4 Monate begrenzt.

Unterhalt für ein volljähriges Kind im Studium

Die Eltern sind bis zum Abschluss des Studiums unterhaltspflichtig. Dabei wird für die Dauer der Verpflichtung die Regelstudienzeit zu Grunde gelegt, allerdings sind auch immer die Umstände einzelnen Falls entscheidend.

Liegt zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn des Studiums eine besonders lange Zeit, so beschränkt sich der Unterhaltsanspruch eventuell wegen verzögertem Ausbildungsbeginn.

Unterhalt für ein volljähriges Kind mit Behinderung

Wenn volljährige Kinder mit einer Behinderung außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fort.

Unterhalt für ein volljähriges Kind mit psychischer Erkrankung

Ist ein volljähriges Kind aufgrund einer Krankheit – zum Beispiel wegen einer psychischen Erkrankung – nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt auch hier ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern infrage. Dabei sind ebenfalls die Umstände des einzelnen Falls zu prüfen.

Unterhalt für ein volljähriges Kind ohne Ausbildung

Da volljährige Kinder vor dem Gesetz als Erwachsene gelten, besteht ein Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder nur im Ausnahmefall. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Erwachsener selbst für seinen Unterhalt aufkommen muss. Nimmt ein Kind nach seinem 18. Geburtstag keine Ausbildung auf und gibt es keine besonderen Gründe dafür, dass es an der Bestreitung des Lebensunterhalts gehindert ist, sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig.

Unterhalt für ein volljähriges Kind, das nichts macht

Eltern sind für volljährige Kinder nicht unterhaltspflichtig, wenn das Kind nach seinem 18. Geburtstag keine eigenen Aktivitäten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufnimmt.

In welchen Lebensphasen schulden Eltern einem volljährigen Kind keinen Unterhalt?

Volljährige Kinder, die beispielsweise:

– zeitweilig im Ausland als Au-Pair arbeiten,
– ein freiwilliges soziales Jahr leisten, das nicht der Studienvorbereitung dient,
– nach der Schule auf Reisen gehen

haben keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ausnahmen können im Einzelfall bestehen. Vielfach zahlen die Eltern in diesen Lebensphasen freiwillig weiterhin Unterhalt an die Kinder.

Wer muss für Kinder ab 18 wie Unterhalt zahlen?

Bei einem volljährigen Kind schulden beide Elternteile den Unterhalt als Barunterhalt. Der sonst üblicherweise berücksichtigte Naturalunterhalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, spielt jetzt keine Rolle mehr. Für die Berechnung des Unterhalts sind die Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.

Endet die Unterhaltspflicht mit der Eheschließung des volljährigen Kindes?

Rechtlich geht die Unterhaltsverpflichtung nach einer Eheschließung auf den Ehepartner über. Damit endet zunächst der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ist der Ehepartner nicht leistungsfähig und das verheiratete volljährige Kind befindet sich noch in einer Ausbildung, müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen.

Können Eltern den Unterhalt für ein volljähriges Kind von der Steuer absetzen?

Bei Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder prüfen die Finanzbehörden meist sehr genau, ob das Kind noch unterhaltsberechtigt ist und keine eigenen Einkünfte erzielen kann.

In der Regel können Unterhaltszahlungen im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nur, wenn anderweitig keine staatlichen Begünstigungen durch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen. Deshalb kommt die Geltendmachung als außergewöhnliche des Kindesunterhaltes Belastung nur für Kinder ab dem 25. Lebensjahr infrage. Bei Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder prüfen die Finanzbehörden meist sehr genau, ob das Kind noch unterhaltsberechtigt ist und keine eigenen Einkünfte erzielen kann. Für die Finanzbehörden sind Kinder ab 18 Jahren im arbeitsfähigen Alter. Wenn Eltern Unterhalt für volljährige Kinder absetzen möchten, sind sie beweispflichtig dafür, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes noch besteht. Außerdem müssen etwaige Abzugsbeträge gegenüber dem Finanzamt um eigene Einkünfte des Kindes gemindert werden.

 

Bekommen volljährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt?

Volljährige Kinder werden vom Jugendamt nicht mehr mit einem Unterhaltsvorschuss und einer Beistandschaft unterstützt, wenn die Eltern oder einer der Elternteile keinen Unterhalt zahlen. Da Kinder ab 18 als Erwachsene betrachtet werden, sind sie voll geschäftsfähig und nunmehr selbst dafür verantwortlich, sich um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern zu kümmern.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten beim Unterhalt für Kinder ab 18

Wenn es um Unterhaltsansprüche für volljährige Kinder geht, stehen sich auf beiden Seiten rechtlich gesehen Erwachsene gegenüber. Bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern muss das volljährige Kind deshalb Auskunft darüber geben, warum sein Unterhaltsanspruch fortbesteht. Das Kind muss beispielsweise nachweisen, wann es welche Ausbildung aufgenommen hat oder wie weit es mit seinem Studium ist. Den Eltern gegenüber besteht auf der anderen Seite ein Auskunftsanspruch zu den Einkommensverhältnissen. Das volljährige Kind kann Unterhalt gegen die Eltern gerichtlich geltend machen. Hier geht dann in vielen Fällen ein Auskunftsbegehren der eigentlichen Klage voraus.

Bodo Heuser

Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen.